Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchbesichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Verpflichtung zur Grundbuchbesichtigung durch die Erben
Normenkette
GBO § 82
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 24.09.2001) |
AG Seligenstadt (Beschluss vom 22.06.2001) |
LG Darmstadt (Aktenzeichen 23 T 139/01) |
Gründe
Die Beteiligte ist die Witwe des am 26.05.2000 verstorbenen … der als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. In der Sterbefallsanzeige vom 28.06.2000 (Bl. 121–124) sind als weitere gesetzliche Erben die beiden Söhne des Erblassers aufgeführt. Mit Verfügung des Grundbuchamtes vom 06.07.2000 wurde die Beteiligte erstmals unter Fristsetzung zum 30.11.2000 unter Angabe der vorzulegenden Urkunden zur Beantragung der Grundbuchberichtigung gemäß § 82 GBO aufgefordert. Nachdem die Beteiligte dieser sowie einer weiteren Verfügung vom 11.12.2000 nicht nachgekommen war, drohte ihr die Rechtspflegerin mit am 09.03.2001 zugestellter Verfügung vom 07.03.2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 DM an unter erneuter Fristsetzung bis 31.05.2001 (Bl. 127). Dieses Zwangsgeld wurde mit Beschluss vom 22.06.2001 unter Auferlegung der Kosten sowie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM gegen die Beteiligte festgesetzt (Bl. 129). Gegen diesen ihr am 28.06.2001 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und die Aufhebung begehrt im Hinblick auf die Pläne der Erbengemeinschaft, die ungeteilte Erbengemeinschaft durch Bildung von Wohnungseigentum an dem Grundstück aufzuheben. Insoweit liege inzwischen die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor. Auch sei ein Notar beauftragt, neben der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Erbscheinsverfahren zu betreiben. Da die Vollziehung nach Beibringung der Unterlagen kurzfristig erfolgen werde, bedürfe es keines Zwangsgeldes.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Da nicht abzusehen sei, ob und wann es zur Bildung von Wohnungseigentum komme, gehe das öffentliche Interesse an der Grundbuchberichtigung dem Interesse der Antragstellerin an einer Zurückstellung des Berichtigungszwangsverfahrens vor.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Verletzung von § 82 Satz 2 GBO gerügt wird im Hinblick auf die seit September 2000 vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie den am 30.10.2001 beurkundeten Erbscheinsantrag (Bl. 152–154), dessen Bescheidung nicht allein vom Willen der Miterben abhänge, ebenso wenig wie die Vollziehung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Es werde außerdem der gesetzgeberische Zweck der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO bei der Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers binnen zwei Jahren seit dem Erbfall unterlaufen, wenn zuvor bereits Zwangsgeld festgesetzt werde.
Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).
Zu Unrecht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2001 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 200,00 DM und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM zurückgewiesen. Von der für eine Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen schuldhaften Nichterfüllung der einem Beteiligten auferlegten Verpflichtung kann nämlich nicht ausgegangen werden, wenn berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs vorliegen (§ 82 Satz 2 GBO). Hierauf kann sich die Beteiligte auch mit Rechtsmitteln gegenüber dem Zwangsgeld noch berufen, obwohl sie die Verfügung des Grundbuchamtes vom 06.07.2000, durch die ihr die Berichtigungsverpflichtung auferlegt worden ist, nicht angefochten hat (Bauer/Budde: Grundbuchordnung, § 82 Rdnr. 15 und 17).
Das Landgericht ist zwar selbst in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs grundsätzlich anzunehmen sein werden, wenn wie vorliegend Wohnungseigentum an dem Grundstück gebildet werden soll, hinsichtlich dessen das Grundbuch durch Erbfolge unrichtig geworden ist. Es hat aber gemeint, dies gelte vorliegend nicht wegen der Unsicherheit, ob und wann es zur Bildung des Wohnungseigentums bzw. dem grundbuchlichen Vollzug komme, hier sei das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs höher zu gewichten.
Dem vermag der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu folgen.
Zu Recht wird in der Begründung der weiteren Beschwerde hingewiesen auf die bei der Beurteilung als Parallelwertung des Gesetzgebers zu berücksichtigende Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO für Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Wenn einerseits das Gesetz die innerhalb dieser Frist beantragte Eintragung noch als förderungswürdige Beschleunigung der Grundbuchberichtigung ansieht, kann andererseits nicht angenommen werden, dass schon vor Ablauf dieser Frist Anlass zur Erzwingung der Berichti...