Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 528/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 20.12.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Antragsgegner weiterverfolgt, ist nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellungen, die der angefochtene Beschluss in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 12.2.2001, 28.2.2001 und 15.8.2001 sieht, wendet. Es gibt kein prozessuales Recht auf Bescheidung einer Gegenvorstellung (Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 567 ZPO Rz. 23 m.w.N.). Demgemäß ist auch eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, wenn eine Gegenvorstellung durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Allerdings hat der Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 12.2.2001 und 28.2.2001 geltend gemacht, „neue Beweismittel” vorzutragen. Soweit die genannten Schriftsätze nicht die frühere Versagung von Prozesskostenhilfe beanstanden, sondern geltend machen, dass sich die Verhältnisse inzwischen zu Gunsten des Antragstellers verändert hätten, liegt hierin keine Gegenvorstellung, sondern ein erneutes PKH-Gesuch (Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 127 ZPO Rz. 44 m.w.N.). Demgemäß beschränkt sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Zurückweisung der Gegenvorstellungen, sondern lehnt darüber hinaus erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 8.7.1999 ab. Soweit sich der Antragsteller gegen die erneute Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, ist die Beschwerde unbegründet. Die neu vorgebrachten Tatsachen ändern nichts daran, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungslage zu verneinen ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 8.7.1999 (Bl. 144 – 147 d.A.) und auf den Senatsbeschluss vom 10.1.2000 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2000 – 1 W 35/99, Bl. 250 – 255 d.A.). Die Rüge der Beschwerde, der Senat sei in seinem Beschluss vom 10.1.2000 unzutreffend davon ausgegangen, dass der Gerichtsbezirk A. zum Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main gehöre, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall, wie der in Bezug genommene Beschluss deutlich erkennen lässt. Weitere konkrete Angriffe, die auf neue Tatsachen gestützt sind, bringt die Beschwerde nicht vor. Das gilt jedenfalls für die geltend gemachte Amtspflichtverletzung des Präsidenten des LG F., die allein Grundlage für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen sein kann.
Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Verweisung der Sache an das LG W. wendet. Für eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das LG W. ist bereits deshalb kein Raum, weil das Verfahren mit der Beschwerdeentscheidung des Senats beendet ist. Eine unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage kann der Senat in den Schriftsätzen des Antragstellers nicht erkennen. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers auf Verweisung der Sache an das LG W. auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller das LG F. angerufen hat. Dieses Gericht ist nach § 18 ZPO für die beabsichtigte Amtshaftungsklage örtlich zuständig, weil sich hier der Sitz der Behörde befindet, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Selbst wenn für die beabsichtigte Amtshaftungsklage auch das LG W. örtlich zuständig sein sollte, wäre das Wahlrecht des Antragstellers gem. § 35 ZPO dadurch erloschen, dass er den Prozesskostenhilfeantrag an das LG F. richtete. Danach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht begründet.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 3 S. 1 ZPO n.F.).
Papsdorf Schröder Martenstein
Fundstellen
Haufe-Index 1105165 |
OLGR Frankfurt 2002, 338 |
www.judicialis.de 2002 |