Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 13.02.2003; Aktenzeichen 5630 Js 39595/00 - 6 (3) KLs) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antrag des Verurteilten vom 8.2.2003 unzulässig ist.
Sein Antrag,
den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 7.12.2000 aufzuheben,
geht von vorneherein ins Leere. Diese Entscheidung vermag den Verurteilten nicht mehr zu beschweren.
Durch die Entscheidung des Senats vom 4.7.2002 -3 Ws 682/02 wurden sowohl die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Kassel als auch dessen auf Antrag der Ermittlungsbehörde gern: § 98 II 1 StPO ergangene Bestätigungsentscheidung vom 7.12.2000 auf die tatsächlich beschlagnahmten Gegenstände konkretisiert und die Fortdauer der Beschlagnahme angeordnet. Der auf das (als Aufhebungsantrag umzudeutende) Gesuch des Verurteilten vom 18.4.2002 ergangenen Senatsentscheidung lag dabei eine umfassende (und nicht wie der Beschwerdeführer meint, auf die. von ihm geltend gemachte Mängel beschränkte) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten -überwiegend nichtrichterlichen- Beschlagnahme zu Grunde, sowohl was den Grund ihrer Anordnung als auch was ihren Umfang und die Notwendigkeit ihrer Fortdauer anbelangt. Sie ist gegenüber den vorangegangenen amtsgerichtlichen Entscheidungen mithin die speziellere (vgl. Nack, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 98 Rn 2 a.E.) und lässt diese gegenstandlos werden (vgl. BGH, NStZ 2000, 154).
Die mit dem genannten Senatsbeschluss bestätigte Beschlagnahme ihrerseits erlosch mit dem Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 98 Rn 29), d.h. mit der am 20.12.2002 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom selben Tage. Damit entfällt grundsätzlich auch die Möglichkeit, im Wege der Beschwerde, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gerichtlich zu überprüfen. Denn das Rechtsmittel dient der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Eine feststellende, vergangenheitsbezogene Entscheidung des Inhalts, dass eine erloschene Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, sieht die Strafprozessordnung hingegen in der Regel nicht vor (st. Rspr. des BGH seit BGHSt 28, 160, 161). Zwar macht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, NJW 1997, 2163) und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH R StPO § 98 II Feststellungsinteresse 1; Nack, § 98 Rn 22 -jew. mzwN;) hiervon Ausnahmen. Diese sind vorliegend indes nicht einschlägig. Mithin ist auch das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme zielende Begehren des Verurteilten unzulässig, das allein er in der Beschwerdeinstanz mit dem Ziel weiterverfolgt, qua "Fernwirkung des Verwertungsverbotes" seine Position im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer erledigten (erloschenen) Ermittlungsmaßnahme der Antrag auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn durch sie tiefgreifend in die Grundrechte des Betroffene eingegriffen wurde und sich ihre direkte Belastung nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung, einschließlich der Beschwerdeentscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG a.a.O. und Beschl. V. 15.7.1998 -2 BvR 446/98). Typischerweise steht bei der hier gegebenen Beschlagnahme gem. § 94 StPO, die der Beweismittelsicherung für das nachfolgende Strafverfahren dient und deren Überprüfung der Betroffene bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss begehren kann, jedoch ein Zeitrahmen zur Verfügung, der dem Betroffenen die Ausschöpfung des von der Strafprozessordnung für die gerichtliche Überprüfung zur Verfügung gestellten Instanzenzugs ohne weiteres ermöglicht. So konnte der Verurteilte vorliegend auch problemlos die Senatsentscheidung vom 4.7.2002 erwirken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Feststeilungsbegehren zulässig, wenn ein gesondertes Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder die erloschene Beschlagnahmemaßnahme fortwirkende, namentlich diskriminierende Wirkungen für den Betroffenen entäußert (vgl. BGH a.a.O.., NStZ 1989, 189; m.w.N. bei Nack a.a.O.). Diese Rechtsprechung beruht jedoch ebenso wie diejenige des Bundesverfassungsgerichts auf der Erwägung, dass Art 19 IV GG effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle der nichtrichterlichen Beschlagnahmeanordnung (einschließlich der Beschwerdeinstanz) eröffnet werden. Diese ist indes bei Wegefall durch Erledigung der Maßnahme der gegenwärtigen Beschwer vor oder während des Beschreitens des Rechtswegs grundsätzlich verschlossen. Bei fortwirkender Beeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr soll die gerichtliche Kontrolle (im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags) deshalb wieder eröffnet werden, weil...