Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu im Grundbuchbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten, wenn in erster Instanz Anregung, Amtswiderspruch einzutragen, durch Grundbuchamt zurückgewiesen ist
Leitsatz (amtlich)
Für ein Grundbuchbeschwerdeverfahren, das sich darauf bezieht, dass in erster Instanz eine Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, durch das Grundbuchamt zurückgewiesen worden ist, fällt nicht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG, sondern eine solche nach Nr. 14510 KV-GNotKG an.
Normenkette
KV-GNotKG Nrn. 14510, 19116
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung vom 11.10.2023 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG für die Zurückweisung der Beschwerde
Geschäftswert: 1.000,- EUR
Gebührensatz: 1,0 Tabelle B zu § 34 GNotKG
Gebühr: |
19,- EUR |
Rechnungsendbetrag: |
19,- EUR. |
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 04.10.2023 (Bl. 117 ff. d. A.) hat der Senat eine Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen die Ablehnung einer Anregung an das Grundbuchamt, einen Amtswiderspruch einzutragen, zurückgewiesen. Er hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in diesem Beschluss zunächst auf 5.000,- EUR festgesetzt und sodann auf Gegenvorstellung durch weiteren Beschluss vom 18.10.2023 (Bl. 128 ff. d. A.) auf 1.000,- EUR herabgesetzt.
Der Kostenbeamte hat für das Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Kostenrechnung (BI. 123 d. A.) eine Gebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG in Höhe von 66,- EUR sowie eine Pauschale für Zustellungen in Höhe von 3,50 EUR, insgesamt mithin 69,50 EUR in Ansatz gebracht.
Die Kostenschuldnerin hat mit Schreiben vom 17.11.2023 (BI. 153 d. A.) Einwendungen gegen die Kostenrechnung erhoben, die der Kostenbeamte als Kostenerinnerung ausgelegt hat. Sie hat geltend gemacht, die Kostenrechnung habe die Herabsetzung des Geschäftswerts nicht berücksichtigt. Durch Verfügungen vom 04.01.2024 (BI. 162 d. A.) und 10.01.2024 (BI. 165 d. A.) hat der Kostenbeamte der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und hat sie dem Einzelrichter des Senats zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2 hat durch Verfügung vom 08.01.2024 (BI. 164 d. A.) dahingehend Stellung genommen, dass er keine Veranlassung sehe, die angegriffene Kostenrechnung im Verwaltungswege ändern zu lassen oder für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen.
Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Sache gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die Kostenerinnerung der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Über sie hat nach der Übertragung durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom heutigen Tag der Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden.
Die Kostenerinnerung hat in der Sache Erfolg. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG nicht angefallen, sondern eine solche nach Nr. 14510 KV-GNotKG. Ist die Kostenerinnerung aber begründet, so ist der Kostenansatz entsprechend abzuändern (vgl. Seifert/Heinze in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., § 81 Rz. 43; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Juli 2020, § 81 Rz. 27, je m. w. N.).
Allerdings entspricht die der angefochtenen Kostenrechnung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Kostenbeamten zum Anfall der Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hatte in einem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 18.01.2021, 20 W 9/21, die Auffassung vertreten, dass in einem Grundbuchbeschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs eine wertunabhängige Festgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anfällt. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest.
Ausgangspunkt der kostenrechtlichen Beurteilung ist die Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG, nach der dann, wenn für die Vornahme des Geschäfts (in erster Instanz) Festgebühren bestimmt sind, sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9 richten. Wollte man - wie der Senat in der zitierten Entscheidung und dem folgend der Kostenbeamte in der angefochtenen Gerichtskostenrechnung - einen solchen Fall hier annehmen, wäre in der Tat die in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG einschlägig.
Davon geht der Senat jedoch nicht (mehr) aus.
Wird - wie hier - eine Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, so fallen in erster Instanz keine Gerichtsgebühren an. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 1.4.4 KV-GNotKG, wonach die Gebührentatbestände des folgenden Abschnitts (nur) für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen gelten. Voraussetzung hierfür ist also stets das Vorliegen eines Antrags. Nach ...