Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

 

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Einzelschiedsrichter, am 20.02.2018 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:

"1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 51.847,76 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2017 zu zahlen.

2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 6.654,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2018 zu zahlen."

Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 65.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Abschlussbilanz der X-Markt Y oHG nebst Kostenerstattung verpflichtet wurde.

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist durch den Einzelschiedsrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. A, am 20.02.2018 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt ergangen. Das Original des Schiedsspruchs lag vor.

Dem Antragsgegner ist der am 24.04.2018 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 4 d.A.) am 04.05.2018 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist der Antragsgegner dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs erfüllt.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO .

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17 ; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11; Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 26 Sch 10/16; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren").

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11935446

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