Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur hinreichenden Bestimmtheit der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, sowie für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmals und die Grabpflege als Teil der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Normenkette
BGB § 1105; GBO § 49
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Verfügung vom 25.07.2018) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin hinsichtlich Punkt 7 des beantragten Leibgedings die für Reallasten notwendige Bestimmbarkeit als fehlend beanstandet und insoweit eine Ergänzung und Bewilligung hinsichtlich der Bestimmbarkeit aufgegeben wird.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. ist jeweils in Abt. I, lfd. Nr. X, der hier betroffenen Grundbücher als Eigentümer eingetragen. Am 08.06./12.06.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 30.04.2018, UR-Nr. XX/2018, beim Grundbuchamt eingereicht und hat verschiedene Eintragungsanträge gestellt. Ausweislich der notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 54/5 ff. der Akte verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1. den oben aufgeführten und weiteren Grundbesitz - insgesamt ein landwirtschaftliches Anwesen - an den Beteiligten zu 2., seinen Sohn, übertragen. Ausweislich § 4 des Vertrages (Bl. 54/12 ff. der Akte) hat der Beteiligte zu 2. als Übernehmer (unter anderem) dem Beteiligten zu 1. auf dessen Lebensdauer ein unentgeltliches Leibgeding gewährt. Ausweislich § 4 Ziffer 7 beinhaltet dieses unter anderem Folgendes: "Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmales und die Grabpflege. Zahlungen durch Sterbegeldversicherung gebühren dem Übernehmer." Sodann heißt es - nach einer erfolgten Berichtigung - in § 4 (unter anderem), dass die Sicherung der unter Ziffern 2 bis 7 bestellten Rechte am gesamten übergebenen Grundbesitz durch Reallast, hinsichtlich der Versorgungszahlungen gemäß Ziffer 6 (...), bewilligt und beantragt wird und zwar gemäß § 49 GBO als Leibgeding zu Gunsten des Beteiligten zu 1. mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genüge. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 08.06.2018 gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem die Eintragung der Reallast als Leibgeding gemäß § 49 GBO entsprechend § 4 Ziffern 2 bis 7, nur für den Beteiligten zu 1., am gesamten übertragenen Grundbesitz und unter Anfügung eines Rangvorbehaltes für Grundpfandrechte im Rang vor der Reallast beantragt.
Durch Verfügung vom 05.07.2018 (Bl. 54/26 der Akte) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter anderem beanstandet, dass Punkt 7 des bewilligten Leibgedings zu unbestimmt hinsichtlich der Beerdigung (standesgemäß? ortsüblich?), Gottesdienste (üblich?), Grabmal (welche Art von Grabmal?) sei. Sie hat um bestimmbare Kriterien gebeten.
Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 54/34 der Akte), auf die Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass das beantragte Leibgeding eine Bündelung von Einzelrechten sei und sich aus Dienstbarkeiten und Reallasten zusammensetzen könne. Für die einzelnen Rechte innerhalb dieses Leibgedings seien die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstbarkeiten und Reallasten einzeln zu prüfen. Hinsichtlich Punkt 7 des beantragten Leibgedings fehle die für Reallasten unbedingt notwendige Bestimmbarkeit. "Standesgemäß", "ortsüblich", "übliche" seien keine bestimmbaren Formulierungen. Auch die Formulierungen "Errichtung eines Grabmales und die Grabpflege" sei nicht bestimmbar genug formuliert. Im Übrigen hat sie die Löschungserleichterungsklausel beanstandet. Sie hat um Ergänzung und Bewilligung hinsichtlich der Bestimmbarkeit und um Rücknahme der Löschungserleichterungsklausel gebeten.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 (Bl. 54/37 ff. der Akte), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung zurückgenommen und im Hinblick auf die Beanstandung zu Punkt 7 des Leibgedings Beschwerde eingelegt. Er rügt die Rechtsauffassung des Grundbuchamts. Zum einen würden für die Mindestvoraussetzung einer Beerdigung die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Der Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 1105 BGB erfordere nicht, dass bei der Übernahme einer Verpflichtung in der Eintragungsbewilligung Umstände anzugeben seien, die für die Zumutbarkeit maßgebend sein sollen. Entscheidend sei lediglich, dass die Reallast den Wert einer Leistung verkörpere, die dem Berechtigten bei Nichtleistung des Übernehmers die Möglichkeit biete, durch Verwertung des Grundstücks den Gegenwert in Geld zu erlangen. Es genüge, dass die Höhe der Leistung bestimmbar sein.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Besc...