Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Schadensersatz bei Schäden am Sondereigentum
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 97/87) |
LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 1222/87) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5526,95 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt OLGZ 84, 143; DWE 83, 121), daß bei einem – wie hier – sondereigentumsfähigen Balkon das Mörtelbett und der Plattenbelag des Bodens zum Sondereigentum gehören. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dies vorliegend auf die Platten der Innenbrüstung und der Balkoninnenwände zu erstrecken. Bei letzteren hätte das Landgericht allerdings, wie es dies bei den Fenstern getan hat, teilweise gemeinschaftliches Eigentum annehmen müssen, soweit es sich nämlich um den Plattenbelag der Innenwände über der Balkonbrüstung handelt. Da dieser einsehbar ist und mit ihm die äußere Erscheinung der Wohnanlage Verändert worden ist, liegt gemeinschaftliches Eigentum vor § 5 I WEG, ohne daß es darauf ankäme, ob hierin ein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer liegt (BayObLG, WUM 86, 31 = DWE 84, 62 LS). Soweit danach der Plattenbelag der Balkoninnenwände im gemeinschaftlichen Eigentum stand, ist schon deswegen ein Schadensersatzanspruch weder aus § 14 Ziffer 4 2. Halbsatz WEG noch aus dem Gedanken der burgerlichrechtlichen Aufopferung gegeben (vgl. dazu OLG Celle MDR 85, 236; BGHZ 48, 99; BGH MDR 73, 337; NJW 84, 2207).
Auch soweit bei dem Plattenbelag von Sondereigentum der Antragsteller auszugehen ist (Innenbrüstung und Wände unterhalb der Brüstung) besteht ein Schadensersatzanspruch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung das Landgerichts zutrifft, daß § 14 Ziffer 4 2. Halbsatz WEG nur das Sonderopfereines Wohnungseigentümers erfaßt, das einigen Entscheidungen zugrundeliegt (KG NJW RR 86, 696 = ZMR 86, 210; BayObLGZ 87, 51 = WEZ 87, 141), oder alle Schäden unterschiedlich betroffener Wohnungseigentümer. Im Gegensatz zum im Sondereigentum stehenden Bodenplattenbelag, der für die Begehbarkeit des Balkons oder einer Terrasse grundsätzlich notwendig ist, und bei dessen Reparatur im Zuge der Sanierung gemeinschaftlichen Eigentums alle Wohnungseigentümer mit einer Küstenbelastung aus § 14 Ziffer 4 2. Halbsatz WEG rechnen müssen (BayObLG WEZ 37, 141; LG Frankfurt ZMR 39, 271), ist dies bei der Verfliesung der Innenbrüstung und der Wände unterhalb der Brüstung nicht der Fall. Diese Maßnahme und Ausstattung des Sondereigentumsbereichs fällt in die Risikosphäre des Sondereigentümers und kann bei einer Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht der Gemeinschaft angelastet werden. Dabei muß auch unbeachtlich bleiben, wenn die Platten verlegt worden sind.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch aus § 14 Ziffer 4 2. Halbsatz WEG hinsichtlich dar beiden Balkonfenster verneint, weil es sich insoweit um gemeinschaftliches Eigentum handelt (Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 9). Unerheblich ist, ob es sich bei den entfernten Fenstern um farbige Fenster gehandelt hat – was die Antragsteller in ihrem Antragsschriftsatz selbst vorgetragen hatten und bis zuletzt streitig geblieben ist –, ob sie gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 6.4.1934 mustergerecht waren und ob danach ein oder zwei Fenster genehmigt sein sollen. Denn sowohl aus einer früheren Duldung – und dies würde auch für die Wandfliesen über der Brüstung gelten – als auch aus dem Eigentümerbeschluß vom 6.4.1984 kann nicht mehr entnommen werden, als daß es den Wohnungseigentümern gestattet sein soll, das gemeinschaftliche Eigentum auf ihre Kosten zu verändern, ohne daß die Gemeinschaft die – höheren – Kosten dafür zu übernehmen hat, die dadurch entstehen, daß nach einer Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums einzelne Wohnungseigentümer erneut von der Möglichkeit eines Fenstereinbaus Gebrauch machen wollen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Fundstellen