Leitsatz (amtlich)
1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gem. § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers.
2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für eine Löschung, wenn vereinbarungsgemäß nur auf die persönliche Schuld geleistet worden ist.
Normenkette
BGB §§ 875, 1192; GBO §§ 13, 27
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 192/04) |
Gründe
Die Antragstellerin hat am 30.12.1980 eine Briefgrundschuld über 136.400 DM an dem betroffenen Grundbesitz zugunsten des X bestellt. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte in Abt. III, lfde. Nr. ... am 10.3.1981 zusammen mit der Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes. In dem Sicherungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem X (Bl. 13 R d.A.) heißt es u.a.:
"2. Dem Eigentümer des Pfandobjekts steht dem X gegenüber nur ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu, wenn die Grundschuld ganz oder zum Teil nicht valutiert ...
4. Wechselt der Eigentümer des Pfandobjekts, so steht der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld dem neuen Eigentümer des Pfandobjekts zu, es sei denn, dass dem X von den Beteiligten eine andere übereinstimmende Erklärung vorgelegt wird ...
6. Sämtliche Zahlungen werden nur auf die persönlichen Forderungen der Gläubigerin angerechnet ...
11. Vorstehende Erklärungen gelten ggü. dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld ..."
Die Grundschuld wurde im April 1988 an die ... kasse O1 abgetreten.
Mit notarieller Urkunde des Notars A, O1, vom... 1995 (Bl. 37-47 d.A.) hat die Antragstellerin den betroffenen Grundbesitz auf ihre beiden Söhne schenkweise übertragen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts. In dem Vertrag erteilten die Übernehmer der Antragstellerin Belastungsvollmacht in unbegrenzter Höhe. Der Vollzug des Schenkungsvertrags im Grundbuch erfolgte am 17.3.1995.
Mit am 14.2.2006 beim Grundbuchamt eingegangenem, öffentlich beglaubigtem Schreiben vom 22.1.2006 hat die Antragstellerin die Löschung der Grundschuld Abt. III, lfde. Nr. ... beantragt unter Beifügung des Grundschuldbriefs und einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der ... kasse vom 4.8.2003. Infolge Ablösung der dinglichen und persönlichen Schuld habe sie einen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, Abtretung oder Löschungsbewilligung erlangt, da das dingliche Recht mit der Zahlung auf sie als ablösungsberechtigte Schuldnerin übergegangen und als Fremdrecht bestehen geblieben sei.
Mit Zwischenverfügung vom 14.2.2006 hat das Grundbuchamt gem. §§ 27, 29 GBO die Zustimmung des Grundstückseigentümers in öffentlich beglaubigter Form verlangt und durch Beschluss vom 28.3.2006 den Löschungsantrag mangels Beseitigung des Eintragungshindernisses und zusätzlich wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, und geltend gemacht, als Inhaberin der Grundschuld auch antragsbefugt zu sein.
Weder ein Antragsrecht der Eigentümer, noch der früheren Gläubigerin käme ernstlich in Betracht.
Das LG hat durch Beschluss vom 8.5.2006 die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Löschungsantrags sei zu Recht erfolgt, da die Zustimmung der Eigentümer nicht vorgelegt worden sei. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs fehle die Antragsberechtigung der Antragstellerin.
Mit ihrer zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten weiteren Beschwerde gegen den die Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des LG macht die Antragstellerin geltend, die Zustimmung der Eigentümer zur Löschung der Grundschuld sei darin zu sehen, dass die im Schenkungsvertrag enthaltene Ermächtigung zur Belastung des Grundstücks naturgemäß auch die Zurückführung der Belastung umfasse. Aus dem Schenkungsvertrag ergebe sich auch, dass allein die Schenkerin wie eine Eigentümerin über das Grundstück verfügen sollte. Als Inhaberin der Grundschuld sei die Antragstellerin auch antragsbefugt, hilfsweise werde die Umschreibung der Grundschuld auf die Antragstellerin beantragt. Wenn die Antragstellerin nach dieser Zwischeneintragung als antragsbefugt angesehen werde, müsste dies auch jetzt schon unmittelbar gelten.
Die weitere Beschwerde ist zulässig gem. §§ 78, 80 Abs. 3, 73 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Zurückweisung des Löschungsantrags der Antragstellerin berechtigt war, weil weder die Zustimmung der derzeit eingetragenen Eigentümer in der Form des § 29 GBO vorgelegt worden ist (§ 27 Satz 1 GBO), noch eine Antragsberechtigung der Antragstellerin für eine Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs besteht (§ 27 Satz 2 GBO).
Für die Löschung von Grundpfandrechten bietet die Spezia...