Leitsatz (amtlich)
1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gem. § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren.
2. Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 S. 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt.
3. Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO §§ 767, 769, 793-795; WEG §§ 43-45
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.05.2005; Aktenzeichen 2/13 T 50/03) |
AG Bad Homburg (Aktenzeichen 2-II 16/05 (15)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.000 EUR.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 26.3.2005 hat die Antragstellerin im Wohnungseigentumsverfahren eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten. In diesem Verfahren hat das AG durch Beschl. v. 19.5.2005 einen Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Bad Homburg (AG Bad Homburg, Beschl. v. 22.12.2004 - 43 UR II 36/02), zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 62 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 23.5.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird (Bl. 99 ff. d.A.), hat das LG die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gegen diesen am 17.6.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.7.2005 (Bl. 102 d.A.) zur Fristwahrung sofortige weitere Beschwerde eingelegt und sich deren Begründung vorbehalten.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 45 Abs. 1 WEG, 21, 22 Abs. 1, 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erlass, die Ablehnung oder die Abänderung einer einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen überhaupt anfechtbar ist, schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Ob die Verwerfung zu Recht ausgesprochen wurde, soll gerade durch die weitere Beschwerde überprüft werde; dies setzt voraus, dass sie als zulässig angesehen wird (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305; BayObLG v. 10.2.1993 - 2Z BR 14/93, MDR 1993, 534 = BayObLGReport 1993, 26 = WuM 1993, 309; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 301; zuletzt Beschl. v. 22.4.2003 - 20 W 77/2003).
Im Ergebnis zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung des AG bezieht sich auf eine in einem Wohnungseigentumsverfahren erhobene Vollstreckungsabwehrklage. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (hier: §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig (OLG Düsseldorf v. 16.5.1997 - 3 Wx 211/97, OLGReport Düsseldorf 1997, 281 = NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 8). Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (BayObLG WE 1991, 201; ZMR 1999, 183). Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gem. § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren (BayObLG v. 12.10.1989 - BReg.3 Z 91/89, WuM 1989, 662; unter Hinweis auf...