Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 UNÜ

 

Normenkette

UNÜ Art. 5

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts Riga - The Riga International Commercial Arbitration Court (RICAC) vom 24.03.2021 (Az.: ...1), erlassen von dem Einzelschiedsrichter Herrn A, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin

22.762,77 EUR für die Forderung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Nr. ... vom 02.01.2018 einschließlich der Vertragsstrafe in Höhe von 2.069,00 EUR

sowie 2.100,00 EUR für die angefallenen Schiedsgerichtskosten

zu zahlen,

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 22.762,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten ausländischen Schiedsspruchs.

Die Parteien schlossen am 02.01.2018 einen Rahmenliefervertrag Nr. ..., in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, gegen Vorkasse Furniersperrholz an die Antragsgegnerin zu liefern. § 5 der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Rahmenliefervertrages enthielt eine Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rahmenlieferungsvertrag der Beilegung durch das Internationale Handelsschiedsgericht Riga (The Riga International Commercial Arbitration Court) gemäß der Schiedsordnung in russischer Sprache auf Grundlage von ausschließlich schriftlichen Akten ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit einem Einzelschiedsrichter nach lettischem Recht unterliegen.

Die Antragstellerin lieferte im August/September 2019 im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen Furniersperrholz an die Antragsgegnerin, die die Ware abnahm, und berechnete der Antragsgegnerin in zwei Rechnungen Nr. ... vom 27.08.2019 und Nr. ... vom 30.08.2019 insgesamt 20.693,76 EUR.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen der Rechnungen vor dem im Tenor bezeichneten Schiedsgericht in Riga auf Kaufpreiszahlung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.069,00 EUR gemäß § 3 Abs. 5 des Rahmenlieferungsvertrages in Anspruch. Das Schiedsgericht informierte die Antragsgegnerin über die Einleitung des Schiedsverfahrens, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, den Ort und das Datum der Verhandlung und übermittelte der Antragsgegnerin die Klageschrift mit Hinweis auf das Recht der Antragsgegnerin, innerhalb von 20 Kalendertagen ab dem Tag der Versendung des Eröffnungsbescheides dazu Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin nahm im Schiedsverfahren nicht zur Klage Stellung.

Das Schiedsgericht erließ am 24.03.2021 den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch (russischsprachiges Original nebst deutschsprachiger Übersetzung als Anlage A 3), auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin trägt unter Vorlage der Kopie eines Zustellungsnachweises vor, die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2021 (Anlage A 4) unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs außergerichtlich zur Zahlung der nach dem Schiedsspruch geschuldeten Beträge aufgefordert zu haben.

Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die im Beschlusstenor ausgesprochene Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin widerspricht einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und behauptet, mit der Antragsgegnerin bzw. deren anwaltlichem Vertreter zuletzt am 13.01.2020 per E-Mail Kontakt gehabt zu haben. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs seien von der Antragsgegnerin verschiedene Rechnungsnummern von angeblich offenen Rechnungen genannt worden, die tatsächlich aber alle belegbar bezahlt gewesen seien. Es sei unverständlich, wie ein Schiedsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen könne, zumal keine Forderung der Antragstellerin habe offenbleiben können, weil im Rahmenvertrag eine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen und dies auch so gehandhabt worden sei.

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin zu einer Bezahlung der in dem Schiedsspruch berücksichtigten Rechnungen entgegen.

II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Frankfurt am Main hat.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Antragstellerin hat als Anlage A 3 ein unterzeichnetes Original des Schiedsspruchs nebst Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Weitergehende Anforderungen sind in formeller Hinsicht gemäß Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nicht zu stell...

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