Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung, die sich auf die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in einem Anerkenntnisurteil beschränkt, ist unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 2, §§ 511, 537, 718

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 75/07)

 

Tenor

In pp. wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger greift in der Berufungsschrift allein die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils vom 13.6.2007 an.

Soweit eine aufgrund eines Anerkenntnisses ergangene Hauptsacheentscheidung nicht angegriffen wird, kann die Kostenentscheidung ausschließlich gem. § 99 II ZPO durch sofortige Beschwerde angegriffen werden. Dies muss auch dann gelten, wenn - wie hier - gleichzeitig der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beanstandet werden soll. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Fall, in dem von dem in § 99 II ZPO statuierten Grundsatz abgewichen werden könnte (vgl. dazu Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl., § 99 Rz. 7 ff.), liegt nicht vor.

Es kommt insoweit auch keine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht. Zwar wäre die zweiwöchige Notfrist des § 569 I ZPO mit dem Schriftsatz vom 22.6.2007 (Berufungsschrift) noch gewahrt; der Kläger hat sein Rechtsmittel - obwohl er § 99 II ZPO - erkannt hat, jedoch eindeutig als "Berufung" bezeichnet. In diesem Fall ist dem Gericht eine anderweitige Auslegung des Rechtmittels nicht erlaubt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 569 Rz. 7a).

Bei dieser Sachlage muss die Richtigkeit der materiellen Erwägungen, mit denen das LG zu seiner - vom Kläger beanstandeten - Kostenentscheidung gelangt ist, dahinstehen.

Für die - verbleibende - Berufung mit dem alleinigen Ziel einer Abänderung des - zugegebenermaßen unzutreffenden - Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Anerkenntnisurteil vom 13.6.2007 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie das OLG Köln (NJW-RR 2006, 66) zutreffend ausführt, besteht ein über die Möglichkeiten der §§ 718 und 537 ZPO hinausgehendes Bedürfnis zur Anfechtung des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht. Die teilweise in der Literatur und Rechtsprechung - ohne nähere Begründung - vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. die Nachweise im zitierten Beschluss des OLG Köln) vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Kläger durch die falsche Anwendung von § 708 ZPO beschwert; weil der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirkt, wird diese Beschwer durch die Einlegung der Berufung noch vertieft und nicht beseitigt.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.

Am 10.10.2007 hat der Senat die Berufung mit folgendem Beschluss zurückgewiesen (- die Red.):

 

Gründe

Wie im Hinweisbeschluss vom 4.9.2007 angekündigt, war das Rechtsmittel des Klägers gem. § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.9.2007 vermögen den Senat aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen.

Es bleibt das Folgende hinzuzufügen:

  • Bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit handelt es sich nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 313 Rz. 10).
  • Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde kam aus den genannten Gründen bisher nicht in Betracht. Soweit sie nunmehr - nach dem Willen des Klägers - hilfsweise Platz greifen soll, wäre jedenfalls die Frist des § 569 I ZPO verstrichen.
  • Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss steht dem Kläger nach §§ 574 I 1, 522 I 4 ZPO offen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung orientiert sich an der Kostenlast, die der Kläger nach dem Anerkenntnisurteil zu tragen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1860606

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