Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückbehaltungsrecht im Rückgewährschuldverhältnis
Normenkette
BGB §§ 273, 348
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen 1 O 233/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 1 O 233/17, vom 23.04.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 21.037,00 festgesetzt.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 1 O 233/17, vom 23.04.2021, ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 393 - 402 d. A.).
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.08.2021 (Bl. 479 - 493 d. A.) (künftig "Hinweisbeschluss") Bezug genommen. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Der Beklagte ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 06.09.2021 (Bl. 503 d. A.) zugestellt worden ist, innerhalb der bis 04.11.2021 (Bl. 507 d. A.) verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (BL. 508 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, entgegentreten. Der Beklagte vertritt weiterhin mit Nachdruck die Ansicht, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 348 BGB nicht greifen könne. Im Übrigen trägt der Beklagte vor:
Bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gehe es nicht um den bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes unnütz aufgewandten Vertragspreis, der für die Teile gezahlt worden sei, sondern um denjenigen überschießenden Schaden, der dem Kläger nicht durch die ursprüngliche Belastung seines Vermögens mit dem Anspruch des Berufungsbeklagten auf den Vertragspreis entstanden sei bzw. dem Abfluss dessen und der demgemäß nicht durch einen bloßen "Rücktausch" der im Synallagma stehenden Leistungen inklusive etwa an deren Stelle getretener Surrogate nach den §§ 346ff BGB ausgeglichen werde. Für den hier streitgegenständlichen reinen Nichterfüllungs-Schadensersatz seien die Rechtsfolgen alleine in den §§ 249ff BGB zu suchen.
Der Beklagte habe die gem. § 320 S. 1 BGB nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede, die im Prozess nur auf Einwand zu berücksichtigen sei und bei der es sich zudem um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele, maximal erstmalig in der Berufungserwiderung geltend gemacht.
Der Beklagte sei nicht im Besitz der Anzahl an Teilen, die das Landgericht meine, dass er sie zurückzugeben hätte und zurückgeben könne. Hinsichtlich der Teile, die sich noch im Besitz des Beklagten befänden, habe der Beklagte der Klägerin bereits unter dem 20.10.2021 angeboten, die Teile herauszugeben, unter der Maßgabe, dass die Klägerin die Teile abhole oder abholen lasse. Zudem habe der Beklagte der Klägerin angeboten, gegen Erklärung der Übernahme der Transport- und Verpackungskosten unverzüglich für die Übersendung der Teile an die Klägerin zu sorgen.
Entgegen der Würdigung des Senats hätten beide Parteien bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Werklieferungsvertrages ihre Zusammenarbeit als solche angesehen, die aufgrund ihrer Charakteristik "repräsentativer Testlauf für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie" für die beiden Streitparteien eine entsprechende hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt hätte. Beiden Parteien sei die wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl bekannt und bewusst gewesen, gerade auch der Klägerin selbst, und zwar bereits bei Vertragsabschluss, weshalb auch in dem Schreiben vom 25.07.2017 von "bekanntermaßen" die Rede sei, was aufgrund der Fassung des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Limburg auch an der Bindungswirkung (§ 314 ZPO) teilnehme. Der Beklagte habe der Klägerin auch bereits in seiner ersten Projektanfrage vom 16.09.20216, deren Seite 1 als Anlage vorgelegt werde, mitgeteilt, dass es sich um ein Projekt handele, welches für mehrer...