Leitsatz (amtlich)

Der urkundliche Nachweis über die Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Stichtag kann auch nach Zurückweisung des Antrages als unzulässig noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das LG zuvor nur allgemein darauf hingewiesen hatte, dass ein Nachweis über die Aktionärsstellung nicht vorliegt, ohne einen diesbezüglichen Schriftsatz des Antragsgegners zu übermitteln und eine konkrete Frist zur Vorlage des urkundlichen Nachweises zu setzen.

 

Normenkette

SpruchG § 3 S. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4 S. 2, Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 3/5 O 110/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des LG wird aufgehoben, soweit er den Antrag der Antragsstellerin als unzulässig zurückweist. Die Sache wird insoweit an das LG zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt; der Wert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist hiervon unberührt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Antrages der Antragsstellerin auf Einleitung eines Spruchverfahrens hinsichtlich des Beschlusses der Hauptversammlung der ... AG vom ...3.2006, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin übertragen wurden. Die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister der betroffenen Gesellschaft erfolgte am 21.3.2007.

Neben vielen anderen Personen stellte die Antragsstellerin mit am 8.5.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung, mit dem mehrere inhaltliche Einwendungen gegen die Angemessenheit der Barabfindung erhoben wurden. Des Weiteren wurde im Antrag ausgeführt, die Antragsstellerin sei zum Zeitpunkt des Ausschlusses Minderheitsaktionärin der Gesellschaft gewesen, wobei zum Beweis auf die Vorlage einer Bankbescheinigung der Sparkasse KölnBonn Bezug genommen wurde. Die Antragsgegnerin wies nach Zustellung dieser Antragsschrift mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 darauf hin, dass sie den Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsstellerin nicht erhalten habe und deshalb die Antragsberechtigung nicht überprüfen könne. Das LG teilte daraufhin der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.6.2007 mit, dass auch dem Original der Antragsschrift kein Nachweis über die Antragsberechtigung beigefügt war. Dieser Schriftsatz und die Verfügung wurden der Antragsstellerin nicht übersandt. Mit Verfügung vom 21.8.2007 wies das LG die Antragsstellerin darauf hin, dass ein Nachweis über die Aktionärsstellung zum 21.3.2007 nicht vorliege.

Mit Beschluss vom 17.9.2007 wies das LG den Antrag der hiesigen Antragsstellerin sowie eines weiteren Antragsstellers als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Antragsberechtigung sei entgegen § 3 Satz 3 SpruchG nicht nachgewiesen worden, obwohl dieser Nachweis durch den Aktionär von sich aus jedenfalls im hier gegebenen Falle des Bestreitens durch den Antragsgegner geführt werden müsse, wozu auch ausreichend Gelegenheit bestanden habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsstellerin mit der am 27.9.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie darauf hinweist, dass ihr der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.6.2007 nicht übersandt wurde und geltend macht, die Zurückweisung des Antrages vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem ohne Fristsetzung am 24.8.2007 bei ihr eingegangenen Hinweis stelle einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar. Außerdem könne der Geschäftswert hier nicht mit 200.000 EUR angesetzt werden, da die Zurückweisung ihres Antrages nach Verbindung der Angelegenheit erfolgt sei. Am 4.10.2007 hat die Antragsstellerin eine Bestätigung der Sparkasse KölnBonn vorgelegt, wonach sie am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 21.3.2007 Aktionärin der Gesellschaft war. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen landgerichtlichen Beschluss und macht geltend, auf den Zugang ihres Schriftsatzes vom 14.6.2007 bei der Antragsstellerin komme es nicht an, da diese jedenfalls nach der Hinweisverfügung des LG ausreichend Gelegenheit zur Nachreichung des Nachweises gehabt habe.

II. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht gem. §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG erhoben und erweist sich als zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob gegen eine Zwischenentscheidung im Spruchverfahren die einfache oder die sofortige Beschwerde statthaft ist (vgl. hierzu KG ZIP 2007, 2352; Köln-Komm./Wilske, SpruchG, § 12 Rz. 3-5; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 5; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rz. 3).

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages der Antragsstelle...

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