Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch. gemeinsamer Antrag. Innverhältnis der Streitgenossen. Kostenfestsetzung. Kostenfestsetzungsantrag. Streitgenossen. Notwendigkeit einer Angabe über die Zuweisung des Erstattungsbetrages bei gemeinsamem Kostenfestsetzungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Sofern in der Kostengrundentscheidung nichts anderes angeordnet ist, stehen Streitgenossen dem Erstattungsberechtigten als Einzelgläubiger gegenüber, weshalb ein von ihnen gemeinsam gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen muss, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Da einer Partei Kosten nur dann im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO "erwachsen" sind, wenn feststeht, dass sie diese tatsächlich bezahlen muss, ist das Innenverhältnis der Streitgenossen (in der Regel Gesamtschuld) auch für die Kostenfestsetzung maßgeblich.
Normenkette
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 1 S. 1, § 104; BGB § 426
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.12.2011; Aktenzeichen 2-14 O 210/09) |
Tenor
Die Beschwerdesache ... wird zur erneuten Entscheidung darüber, ob der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 03.01.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2011 abzuhelfen ist, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.
Gründe
1. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Landgericht zurückzugeben, weil das Verfahren zur gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidung über die Abhilfe nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Bei der Prüfung, ob der sofortigen Beschwerde der Beklagten abzuhelfen ist, hätte das Landgericht auch prüfen müssen, ob der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 04.01.2011 (Bl. 363, 363 d. A.) zulässig ist. Dies folgt aus § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der anordnet, dass die Kostenfestsetzung nur auf einen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag hin erfolgen kann.
Das Landgericht hat diese Prüfung jedoch unterlassen, was sich aus dem Umstand ergibt, dass es weder in den Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2011 (Bl. 381, 382 d. A.) noch in denen des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.01.2012 (Bl. 394, 395 d. A.) Ausführungen zur Zulässigkeit des Festsetzungsantrags macht. Eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit des Festsetzungsantrags wäre vorliegend indes erforderlich gewesen, weil Kostenfestsetzungsanträge wie der der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts unzulässig sind.
Denn die Kläger haben als Streitgenossen einen gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der nicht erkennen lässt, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Dies ist aber erforderlich, weil die Kläger im Festsetzungsverfahren der Beklagten als Einzelgläubiger gegenüberstehen, so dass eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Avalkosten nicht in Betracht kommt (vgl. zu außergerichtlichen Kosten allgemein: OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749 - zitiert nach juris. Vgl. auch Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen"). Eine Auslegung dahin, dass zu Gunsten jedes der beiden antragstellenden Kläger jeweils nur die Festsetzung der Hälfte des begehrten Gesamtbetrages beantragt wird, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger anwaltlich vertreten sind, nicht möglich.
Zwar wäre der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zulässig, wenn sie nicht Einzel- sondern Gesamtgläubiger des Kostenerstattungsanspruchs wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vorliegend maßgeblichen Kostengrundentscheidungen finden sich in den Urteilen des Landgerichts vom 10.02.2010 (Bl. 237 bis 254 d. A.) und des Oberlandesgerichts vom 09.11.2011 (Bl. 336, 350d. A.), welche keine Anordnungen einer Gesamtgläubigerschaft der Kläger enthalten.
2. Das Beschwerdegericht weist darauf hin, dass damit das Innenverhältnis zwischen den Klägern für die Höhe des ihnen jeweils zu erstattenden Betrags maßgeblich ist. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach dieser Regelung sind nur die Kosten erstattungsfähig, die der erstattungsberechtigten Partei "erwachsen" sind. Da dies als dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen ist, sind einer Partei Kosten nur dann im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 "erwachsen", wenn feststeht, dass sie diese tatsächlich bezahlen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris).
Den Bestätigungen der ... Bank1 vom 19.02.2010 und vom 15.12.2010 (Bl. 364, 365 d. A.) zufolge sind die Kläger Gesamtschuldner des Zinsanspruchs des ... Bank1.
Sie müssen diesen Anspruch jeweils nur zur Hälfte tatsächlich erfüllen, weil ihnen im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz BGB gegen den jeweils anderen Streitgenossen zusteht. Damit ist ihr Vermögen nicht dauerhaft mit dessen hälftigem Kostenanteil belastet. Soweit eine Parte...