keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert. Einsichtnahme
Leitsatz (amtlich)
Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.
Normenkette
WEG 45
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.12.2000; Aktenzeichen 2/9 T 70/00) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 21/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 7) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 750,– EUR.
Gründe
Auf den (Gegen-)Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.1999 dem Beteiligten zu 7) aufgegeben, dem Antragsgegner Einblick zu gewähren in sämtliche bei der Hausverwaltung vorhandenen Hausverwaltungsunterlagen ab 01.10.1984, insbesondere Beschlüsse, Rechnungen, Verträge, Aufträge, Dokumentationen, Mängelberichte und sonstige für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Unterlagen betreffend die Liegenschaft …weg in …, soweit diese Unterlagen in Form von Mikrofilmen existieren, ein Lesegerät zur Verfügung zu stellen, und die Einsichtnahme im Anwesen …weg in … zu gewähren. Hiergegen hat der Beteiligte zu 7) mit Schriftsatz vom 25.01.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und daneben beantragt, den Gegenstandswert der Gegenanträge auf 1.000,– DM festzusetzen, da der tatsächliche Aufwand für die Zurverfügungstellung der Unterlagen allenfalls 1.000,– DM betrage.
Nachdem das Landgericht durch Verfügung vom 21.07.2000 den Beteiligten zu 7) darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestünden, weil der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde, hat der Beteiligte zu 7) mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2000 beantragt, den Gegenstandswert der Gegenanträge auf 2.500,– DM festzusetzen, weil der bislang errechnete Wert unzutreffend und unvollständig ermittelt worden sei. Dem mit 1.000,– DM bezeichneten Aufwand sei ein Betrag von 1.200,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer für den Erwerb eines Mikrofilmlesegerätes hinzuzurechnen.
Auf weitere Verfügung des Landgerichts vom 21.08.2000 hat der Beteiligte zu 7) sodann mit Schriftsatz vom 14.09.2000 nunmehr einen Gesamtbetrag von 3.631,– DM errechnet, der seinen Aufwand für die Gewährung der Einsichtnahme und mithin seine Beschwer darstelle. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter anderem die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 7) als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Mindestbeschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 7) am 24.04.2001 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 08.05.2001, auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, nachdem der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 7) erst am 24.04.2001 zugestellt worden war. Unerheblich ist, ob der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG erreicht wäre. Wurde nämlich die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, so ist die sofortige weitere Beschwerde unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig (BGH NJW 1992, 3305; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 8; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage § 45 Rz. 78; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 45 WEG Rz. 4, jeweils m. w. N.). Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde überstieg nicht 1.500,– DM, vgl. § 45 Abs. 1 WEG a. F..
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewert nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers richtet. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt bzw. auferlegt wird. Er ist von dem Geschäftswert im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG, der sich am Interesse aller Beteiligten orientiert, zu trennen. Entscheidend ist mithin ausschließlich das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 45 Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 45 Rz. 27; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 12; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 45 WEG Rz. 3). Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass in dem Fall, dass ein Beschwerdeführer zur Einsichtsgewährung in Unterlagen verpflic...