Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch für das Verhältnis von dinglichen Rechten zu Vormerkungen.

2. Zu den Voraussetzungen seiner Eintragung und der Beschwerdefähigkeit einer zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 71

 

Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 22.11.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 32.500,- EUR.

 

Gründe

I. Im bezeichneten Grundbuch ist die Antragstellerin in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, sind seit dem 30.06.2010 zwei Eigentumsübertragungsvormerkungen bezüglich jeweils eines 3/16-Miteigentumsanteils zugunsten B1 und B2 aufgrund eines Beschlusses des LG Fulda vom 18.06.2010 eingetragen. Dazu wurde am 14.08.2011, berichtigt am 30.08.2011, weiter eingetragen, dass "die beiden Vormerkungen bzw. deren zu sichernde Ansprüche" bedingt seien, gemäß Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.05.2011. Wegen der Einzelheiten der Grundbucheintragungen wird auf den sich bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug verwiesen.

Mit am 22.07.2013 eingegangenem Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 16.07.2013 hat dieser seine Urkunde vom 12.07.2013, UR-Nr.../2013, beim Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der darin von der Antragstellerin bestellten Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 320.000,-- EUR beantragt. In der Urkunde hat die Antragstellerin außerdem beantragt, einen Wirksamkeitsvermerk des Inhalts einzutragen, dass die Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes gegenüber den bezeichneten Eigentumsübertragungsvormerkungen wirksam sei. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird auf den Inhalt der Urkunde (Bl. 12/2 ff. der Grundakten) verwiesen.

Durch Zwischenverfügung vom 24.07.2013 (Bl. 12/10 der Grundakten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aufgegeben, die Zustimmungserklärungen der Vormerkungsberechtigten zur Eintragung des Wirksamkeitsvermerks in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die Unrichtigkeit sei nicht nachgewiesen, weil die Vormerkungen gemäß Urteil des OLG ausdrücklich nicht unter einen Bedingung stünden. Nach weiterem Schriftverkehr hat das Grundbuchamt am 22.08.2013 die Grundschuld insoweit antragsgemäß zunächst ohne den Wirksamkeitsvermerk in Abt. III, lfd. Nr. 6, im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Antragstellerin in der Folge durch Schriftsatz vom 09.09.2013 (Bl. 12/18 ff. der Grundakten) nochmals um Eintragung des Wirksamkeitsvermerks gebeten hatte, hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 23.09.2013 namens der Antragstellerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24.07.2013 eingelegt; auf den Inhalt der bezeichneten Schriftsätze wird Bezug genommen. Auf diese Beschwerde hin hat der Senat durch Beschluss vom 05.11.2013 im Verfahren 20 W 282/13 (Bl. 14/6 ff. der Grundakten) die Zwischenverfügung aufgehoben.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 12/39 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann den Antrag der Antragstellerin vom 16.07.2013 und 09.09.2013 auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der für die beantragte Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 GBO erforderliche Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erbracht sei. Die Unrichtigkeit sei lediglich behauptet.

Gegen diesen Beschluss hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 17.03.2014 namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.04.2014 weiter begründet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die aktuelle Grundbuchlage zeige eine Buchposition der Vormerkungsberechtigten auf, die der tatsächlichen Rechtslage widerspreche. Das Grundbuch sei mithin unrichtig im Sinne des § 22 GBO. Aus dem in der Grundbucheintragung in Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, in Bezug genommenen Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.05.2011, 14 U 242/10 (Bl. 15/39 ff. der Grundakten), sowie aus einer Auslegung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Testamentes des vormaligen Eigentümers und seiner Ehefrau vom 03.11.1990 (Bl. 15/15 ff. der Grundakten) ergäbe sich, dass die eingetragenen Vormerkungen lediglich die aufschiebend bedingten Übereignungsansprüche der Vormerkungsberechtigten für den Fall des Verkaufs sichern würden. Die Eigentümerin - die Antragstellerin - bedürfe nur zu einem freien Verkauf, nicht zu allen anderen Sach- und Rechtsveränderungen der Zustimmung der Vormerkungsberechtigten, damit auch nicht zur Belastung. Wegen der eingetragenen Vormerkungen könne die Antragstellerin nun aber das Grundstück praktisch nicht belasten. Jedem Fremdgläubiger der in Abt. III, lfd. Nr. 6, nachrangig im Grundbuch eingetragenen Grundschuld werde suggeriert, dass den V...

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