Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/3 O 11/89) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 100.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) (AEG) und 3) (Daimler-Benz) schlossen am 28.4.1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
"§ 1 Leitung
1. AEG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft Daimler-Benz.
2. Der Vorstand von Daimler-Benz ist berechtigt, dem Vorstand von AEG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
3. Die Weisungen sind schriftlich oder fernschriftlich zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich zu bestätigen.
4. Dem Vorstand von AEG obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung von AEG. Daimler-Benz kann dem Vorstand von AEG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
§ 2 Gewinnabführung
1. AEG verpflichtet sich, ihren gesamten Bilanzgewinn an Daimler-Benz abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
2. AEG kann mit Zustimmung von Daimler-Benz Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von Daimler-Benz aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor In-Kraft-Treten der Gewinnabführung gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehende Regelungen gelten erstmals für das Geschäftsjahr 1992.
§ 3 Verlustübernahme
Daimler-Benz ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
§ 4 Ausgleich
1. Bis zum In-Kraft-Treten der Gewinnabführung gem. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages garantiert Daimler-Benz den außenstehenden Aktionären von AEG gem. § 304 AktG als angemessenen Ausgleich für jedes Geschäftsjahr und für jede AEG-Aktie im Nennbetrag von 50 DM einen Gewinnanteil von 20 % (ein Fünftel) des Betrages, der für das gleiche Geschäftsjahr auf eine DaimlerBenz-Aktie mit dem gleichen Nennbetrag ausgeschüttet wird. Nach In-Kraft-Treten der Gewinnabführung ist Daimler-Benz verpflichtet, den außenstehenden Aktionären von AEG jährliche Ausgleichszahlungen in gleicher Höhe zu zahlen.
2. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der AEG aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich der Ausgleich je Aktie von AEG in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt.
3. Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals der AEG durch Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre wird der Ausgleich auch auf die von außenstehenden Aktionären bezogenen AEG-Aktien aus der Kapitalerhöhung gezahlt.
4. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals von Daimler-Benz aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich der Ausgleich je Aktie von AEG um den Prozentsatz, um den sich das Grundkapital von Daimler-Benz durch die Kapitalerhöhung verändert hat.
5. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals von Daimler-Benz durch Einlagen ist der Ausgleich in geeigneter Weise so anzupassen, dass den Erfordernissen des § 304 AktG Rechnung getragen wird.
6. Der an die außenstehenden Aktionäre der AEG zu zahlende Ausgleich ist gleichzeitig mit der an die Aktionäre von Daimler-Benz zu zahlenden Dividende fällig.
7. Falls der Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres der AEG endet oder AEG während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
§ 5 Abfindung
1. Gemäß § 305 AktG verpflichtet sich Daimler-Benz auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs von AEG, dessen AEG-Aktien gegen Gewährung von Daimler-Benz-Aktien im Verhältnis fünf AEG-Aktien gegen eine Daimler-Benz-Aktie gleichen Nennbetrages zu erwerben.
2. Die Verpflichtung von Daimler-Benz zum Erwerb von AEG-Aktien gegen Gewährung von Daimler-Benz-Aktien nach Maßgabe des Abs. 1 wird befristet.
Die Frist beginnt mit der Eintragung des Bestehens dieses Vertrages in das Handelsregister des AG von AEG. Sie endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der AEG nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. § 305 Abs. 4 S. 2 AktG bleibt unberührt.
3. Der Umta...