Leitsatz (amtlich)
Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitwertfestsetzung anstrebt, ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz für Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rn. 10 zu § 68 GKG), die sie nach der Kostenentscheidung des Gerichts zu tragen hat.
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 312 F 1912/05) |
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2007 erfolgte Gebührenwertfestsetzung ist mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 200,- EUR bereits unzulässig (§ 68 Abs. 1 GKG).Nach dem Vortrag des Antragstellers hatte das Amtsgericht den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2006 auf insgesamt 14.300,- EUR festgesetzt, und zwar für die Scheidung auf 12.300,- EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.000,- EUR. Das Protokoll wurde auf Band diktiert. Nachdem der erkennende Amtsrichter mitgeteilt hatte, dass das Band nicht mehr auffindbar sei, erstellte er nach schriftlicher Anhörung der Prozessbeteiligten ein Gedächtnisprotokoll. Mit gesondertem Beschluss vom 12.01.2007 setzte der Richter den Gebührenstreitwert für die Scheidung auf 15.000,- EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.000,- EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass der Streitwert für die Ehesache auf 12.300,- EUR festzusetzen sei. Im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens erging durch das Amtsgericht der Hinweis, dass die im Beschluss vom 12.01.2007 erfolgte Wertfestsetzung auf den Angaben zum Einkommen der Parteien in der Antragsschrift beruhe und forderte die Parteien auf, ggfs. ergänzende Angaben zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen zu machen. Ergänzende Angaben erfolgten nicht, auch nicht im Beschwerdeverfahren.
Unabhängig davon, dass das Amtsgericht gem. § 63 Abs. 3 GKG berechtigt war, die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Streitwertfestsetzung zu ändern und die in der Antragsschrift angegebenen Einkünfte der Parteien von insgesamt 5.000,- EUR netto monatlich gem. § 48 Abs. 3 GKG rechnerisch zu dem festgesetzten Wert von 17.000,- EUR führen (Ehesache: 3 x 5.000,- = 15.000,-; VA: 2.000,- gem. § 49 GKG), ist die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG unzulässig, da der Beschwerdewert von 200,- EUR nicht überschritten wird.
Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitwertfestsetzung anstrebt, ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz für Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rn. 10 zu § 68 GKG), die sie nach der Kostenentscheidung des Gerichts zu tragen hat. Das Gericht hat die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Bei einem Streitwert von 17.000,- EUR beträgt 1,0 Gebühr nach § 13 RVG 606,- EUR und eine 1,0 Gebühr nach § 34 GKG 265,- EUR. Auf den Antragsteller entfallen 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) und eine Gerichtsgebühr. Einschließlich Auslagenpauschale und MWSt von 16 % und einer Gerichtsgebühr errechnen sich Kosten von 2.068,80 EUR.
Bei einem Streitwert von 14.300,- EUR beträgt 1,0 Gebühr nach § 13 RVG 566,- EUR und 1,0 Gebühr nach § 34 GKG 242,- EUR. Bei 2,5 Anwaltsgebühren und 1 Gerichtsgebühr errechnen sich incl. Auslagenpauschale und 16 % MWSt. 1.929,80 EUR. Die Differenz beträgt 139,- EUR. Die Beschwerde ist somit unzulässig.
Fundstellen