Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 03.06.2008)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Darmstadt vom 3.6.2008 - Nichtabhilfeentscheidung vom 8.8.2008 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 307,38 EUR

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz der Beschwerde. Denn in der Tat hat der BGH als besonderen Umstand, welcher ausnahmsweise die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes als zweckentsprechende Rechtsverteidigung rechtfertigen kann, anerkannt, dass die unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an dem Ort stattfindet, an welchem der beauftragte Rechtsanwalt ansässig ist (z.B. Beschluss vom 23.1.2007, MDR 2007, 1222). Dies auch dann, wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz, noch eine Zweigniederlassung unterhält, weil es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des am Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf ankommt, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält (Beschluss vom 28.6.2006, NJW 2006, 3008).

Entgegen der Ansicht des LG steht der Annahme einer unternehmensinternen Bearbeitung der Sache außerhalb des Ortes, an welchem das Unternehmen seinen Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung hat, auch nicht bereits die Tatsache entgegen, dass diese Bearbeitung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Im Beschluss des BGH vom 20.5.2008 (MDR 2008, 946) hat dieser hier dazu ausgeführt: "Dementsprechend hat der BGH es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen bearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen eine außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt".

Entgegen der Beschwerdebegründung vom 15.6.2008 (dort Ziff. 2, S. 3 f.), kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass seit mehreren Jahren alle streitig werdenden Verfahren ausschließlich von dem vorliegend beauftragten Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung bearbeitet werden. Wie die Begründung zum Kostenantrag vom 12.12.2007 nämlich ausweist, ist der vorliegend beauftragte Prozessbevollmächtigte gerade nicht derjenige, "der die Beklagten in allen streitig werdenden Verfahren ausschließlich" und weitgehend eigenverantwortlich vertritt. Vielmehr wird für die Beklagten daneben ein "Inkasso-Anwalt" tätig, zu welchem der vorliegend beauftragte Prozessbevollmächtigte "insb. Kontakt hält". Hiernach mag seine Beauftragung auf einer langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit beruhen, als "ausgelagerter Hausanwalt" im Sinne einer betriebsorganisatorischen Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen streitigen Fällen der Beklagten gem. vorstehender Rechtsprechung des BGH kann der vorliegend beauftragte Prozessbevollmächtigte danach aber nicht gelten.

Der sofortigen Beschwerde musste deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2313523

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