Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 23.04.2014; Aktenzeichen 2 StVK 959/12)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.08.2017; Aktenzeichen 2 BvR 2077/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 23. April 2014 wird verworfen.

Die Frist zur nächsten Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung wird auf neun Monate abgekürzt.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Beschwerdeführer am ... 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen und ordnete zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilung lag eine Tat vom ... 2000 zugrunde, bei der der Beschwerdeführer das Tatopfer, eine schwangere Prostituierte, zunächst einvernehmlich unter der Bedingung, dass wegen der bestehenden Schwangerschaft nur geschützter Oralverkehr ausgeführt werde, gefesselt und ihr sodann unvermittelt eine Zahnbürste mit dem Stil in den After eingeführt, sie anschließend geknebelt und ihr, um sie einzuschüchtern und sich dadurch auch eine stärkere sexuelle Erregung zu verschaffen, erzählt hatte, er sei ein Mädchenhändler und würde sie weiterverkaufen. Außerdem hatte er ihr unter Vorhalten eines Küchenmessers gedroht, den Kitzler abzuschneiden und schließlich ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr ausgeübt. Die sachverständig beratene Kammer kam, dem Gutachten des Sachverständigen A folgend, zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine Störung der Sexualpräferenz in Form des Sadismus vorliege, die das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfülle; zum Tatzeitpunkt sei die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Nach den Feststellungen dienten die Drohungen nicht allein der Verhinderung eines etwaigen Widerstands der Betroffenen, sondern auch dem eigenen Lustgewinn des Untergebrachten; sein Verhalten gegenüber seinen Opfern sei davon geprägt, die Frauen zu erniedrigen und ihnen Angst und Schmerz zuzufügen. Auffällig sei dabei der - gegenüber einer Tat vom ...1989, wegen derer der Beschwerdeführer am ...1990 vom Landgericht Darmstadt unter anderem wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war - gleichartige und ritualisierte Handlungsverlauf.

Die Unterbringung wird seit der am 23. Mai 2002 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom ... 2002 vollzogen; derzeit in der B Klinik für forensische Psychiatrie Stadt1.

Nachdem bereits in der Vergangenheit mehrere Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten als unzulässig verworfen worden waren, verwarf das Landgericht Kassel mit Beschluss vom ... 2011, rechtskräftig seit dem ... 2012, nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Probationsverfahren den jüngsten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet gemäß § 370 Abs. 1 StPO.

Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens (C vom 22. Februar 2014) und dessen mündlicher Erläuterung im Anhörungstermin vor der Kammer am 16. April 2014 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung sowie eine Erledigung der Maßregel abgelehnt.

Gegen diesen, ihm am 6. Mai 2014 zugestellten, Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 8. Mai 2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde, welche durch sein Schreiben vom 2. Juni 2014 sowie Schriftsätze seines Verteidigers vom 2. Juni, 21. und 22. Juli 2014 näher begründet wurde.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Maßregel und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel für erledigt zu erklären. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen, mit welchem unter anderen gerügt wird, dass die angefochtene Entscheidung nur knapp bzw. formelhaft begründet worden sei und sich inhaltlich nicht näher mit den Fragen der Gefährlichkeit, des Vorliegens einer Fehleinweisung sowie der Verhältnismäßigkeit auseinandersetze, nötigt nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nach § 309 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Hiernach gilt folgendes:

1. Es kann nicht erwartet werden, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB), weshalb weder die weitere Vollstreckung der Maßregel, noch der nicht durch...

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