Entscheidungsstichwort (Thema)
Äußerungsrecht: Unzulässige Aussage über Sposorengelder
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2018; Aktenzeichen 2-03 O 181/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018, Az. 2-03 O 181/18, teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt,
durch die Behauptung
"Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1",
den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht und/oder vereinnahmt hat,
wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de Anlage ASt 2).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 10.000EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner ist Football-Erstligist und verantwortlich für den Internetauftritt www.(...).de. Der Antragsteller ist über seine Firmen X GmbH & Co. KG und X1 GmbH ehemaliger Vermarkter des Antragsgegners. Offenbar aufgrund von Meinungsverschiedenheiten schlossen der Antragsteller und seine Firmen sowie der Antragsgegner und die Y GmbH (Y GmbH) im März 20XX eine Vereinbarung, wonach die Vermarktung nach und nach auf die Y GmbH übergehen sollte (vgl. Anlage ASt 7), sowie im September 20XX einen "Abwicklungsvertrag". In der Folge kam es zu Rechtsstreitigkeiten.
Am XX.XX.2018 veröffentliche der Antragsgegner auf seiner Homepage eine Pressemitteilung, in der er mitteilte, dass er den Vermarktungsvertrag mit der Y GmbH gekündigt habe. Dies begründete er u.a. unter Hinweis darauf, dass durch die im Nachgang zu einem Gerichtsurteil vom 9.3.2018 durch den Antragsteller und seine X erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Konten der Y GmbH ebenso eingefroren worden seien wie die ausstehenden Sponsorengelder der Firma B. Die X GmbH sei derzeit handlungsunfähig. Weiter heißt es:
"Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von über 300 Tds. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1."
Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung
dem Antragsgegner bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen,
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern in Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1",
wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de (Anlage ASt 2),
hilfsweise,
es dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen,
durch die Behauptung
"Nach dem Einstreichen von Sponsorengeldern In Höhe von 300 Tsd. Euro am Ende des Jahres 20XX, die für die Saison 20XX zur Verfügung stehen sollten, schädigt Herr A erneut den American Football in Stadt1",
den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu Unrecht Sponsorengelder beansprucht und/oder vereinnahmt hat,
wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom XX.XX.2018 unter www.(...).de (Anlage ASt 2).
Das Landgericht hat den Antrag mangels Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen. Die Äußerungen beeinträchtigten den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Meinungsfreiheit des Antragsgegners überwiege. Die beanstandete Äußerung beinhalte eine wahre Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, dass der Antragsteller Ende 20XX 300.000 EUR erhalten habe, die aus Spendengeldern herrührten. Dem sei der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Durch die Verwendung des Verbs "einstreichen" werde die Tatsachenbehauptung nicht in dem Sinne unwahr, dass der Antragsteller Geldbeträge "zu Unrecht" erhalten habe. Denn "Einstreichen" werde der durchschnittliche Leser so verstehen, dass der Antragsteller den Geldbetrag erhalten habe und dass der Antragsgegner dies nicht gutheiße. Soweit der Begriff jenseits des Tatsachenkerns eine abwertende, missbilligende Haltung zum Ausdruck bringe, sei diese in vollem Umfang von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Auch im Zusammenhang mit der weiteren Ä...