Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung einer Maklerprovision durch Kaufvertragsparteien nicht ohne Zustimmung des Maklers widerruflich
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 2/25 O 437/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.5.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Die Beklagten haben am 26.4.2001 ohne Beteiligung der Klägerin mit der …. einen notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über ein Grundstück in … geschlossen. XVI des Vertrages enthält eine Maklerklausel. Darin heißt es, dass die Klägerin an dem Zustandekommen dieses Vertrages mitgewirkt hat. Des Weiteren ist in den Abs. 2 und 3 bestimmt:
„Die Maklercourtage ist von dem Käufer zu tragen. Sie beträgt inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer 5,8 % des Kaufpreises mithin 35.322 DM und ist mit Abschluss dieses Vertrages fällig.
Der Käufer übernimmt in Höhe dieser Provisionssumme zusätzlich eine rechtlich selbständige Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag, aus der ihn der Makler auch unmittelbar in Anspruch nehmen kann.”
Mit notariellem Vertrag vom 4.7.2002 haben die Vertragsparteien diesen Bauträgervertrag in allen Punkten (so § 1 Abs. 2) aufgehoben (Bl. 51, 52 d.A.).
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen und sich dabei auf die Maklerklausel des Vertrags vom 26.4.2001 berufen. Sie hat vorgetragen, den Beklagten die Kaufgelegenheit mit der R. AG nachgewiesen und den Kaufvertrag vermittelt zu haben. Dass es zu einem Aufhebungsvertrag gekommen sei, beruhe auf dem Zahlungsverzug der Beklagten und ihrer Kaufreue.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Klägerin weder einen Auftrag zum Nachweis noch zur Vermittlung des beurkundeten Vertrages erteilt zu haben. Das Bauprojekt sei durch die Presse und ein großes Hinweisschild im Baugelände öffentlich bekannt gewesen. In dem auf der Baustelle vorhandenen Container hätten sie Anfang März Frau … angetroffen. Auf deren Veranlassung sei es zu Finanzierungsgesprächen mit der …-Sparkasse und zu einem Finanzierungsantrag gekommen. Mündlich sei ihnen von einem Mitarbeiter der …-Sparkasse mitgeteilt worden, dass der Kredit genehmigt sei. Frau …, die über die mündliche Zusage informiert worden sei, habe daraufhin den Beurkundungstermin vereinbart. Nachdem die …-Sparkasse keine Zahlungen geleistet und eine schriftliche Kreditzusage nicht erteilt habe, hätten sie die Verkäuferin im April 2002 um eine Rückabwicklung des Vertrages gebeten. Bei Abschluss des Vertrages vom 4.7.2002 seien sie sich mit der Verkäuferin darüber einig gewesen, dass die Vertragsaufhebung auch die Maklerklausel umfasse. Bei der Klägerin handele es sich um eine 100%ige Tochter der …-Sparkasse, ihr sei bekannt gewesen, dass der Bauträgervertrag nur bei vollständiger Finanzierung des Erwerbs durch die …-Sparkasse möglich gewesen sei.
Mit Urt. v. 15.5.2003, das den Beklagten am 3.6.2003 zugestellt worden ist, hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.059,85 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen haben die Beklagten am 25.6.2003 Berufung mit dem Ziel, die Klageabweisung zu erreichen, eingelegt und sie am 31.7.2003 begründet.
Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreiten, dass die Klägerin überhaupt mit der Vermarktung des Bauvorhabens beauftragt gewesen sei. Sie hätten den Eindruck gewonnen, dass das Bauvorhaben von der …-Sparkasse vermittelt werde. Die Verkäuferin habe nach Aufhebung des Kaufvertrags ihnen gegenüber ausdrücklich bestätigt, dass damit auch die Maklerklausel aufgehoben und erledigt sei.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und behauptet jetzt, das Bauschild an der Baustelle habe lediglich auf sie und nicht auf die Verkäuferin hingewiesen. Die Beklagten hätten darauf telefonisch Verbindung zu ihr aufgenommen. Ihre Mitarbeiterin, Frau … habe sowohl bei dem ersten Telefonat als auch bei der Übergabe des Exposés auf die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage hingewiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es ist inzwischen in der Rspr. und Lit. anerkannt (BGH v. 12.3.1998 – III ZR 14/97, MDR 1998, 641 = NJW 1998, 1552; Dehner, NJW 2000, 1995; Dehner, Maklerrecht, Rz. 425; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rz. 818; Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearb. 2001, § 652 Rz. 195), dass es sich dann, wenn – wie hier – in einem notariellen Vertrag, an dem nur Verkäufer und Käufer beteiligt waren, dem Makler ein eigener Anspruch eingeräumt wird, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Typisch ist dabei, dass die Hauptvertragsparteien, wie es hier im zweiten Absatz der M...