Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragenes Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 16.09.1986; Aktenzeichen 7 T 154/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde und das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 172.500,– DM.

 

Gründe

Als Eigentümer des eingangs näher bezeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind im Grundbuch die Antragsteller zu je 1/2 Idealanteil eingetragen. Das ganze Grundstück ist mit insgesamt zehn Grundpfandrechten (Post III/1 – 7, 9, 11 und 14), der Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 1) mit weiter fünf Grundpfandrechten (Post III/8, 10, 12, 15 und 15) belastet. Am 24. Oktober 1985 wurde in das Grundbuch eingetragen, daß die Zwangsversteigerung des (gesamten). Grundstücks angeordnet ist. Die Antragsteller haben in notarieller Urkunde vom 12.10.1984 da Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG in vier Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung verbunden ist. Zugleich haben sie bewilligt und beantragt, die Teilung des Grundstücks in vier Wohnungseigentumsrechte einzutragen Am 25.10.1984 haben sie die erste Ausfertigung der notariellen Urkunde vom: 12.10.1964 mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung des … vom 6.7.1964 bei dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht.: Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom vom 23.10.1984 den Antrag auf Eintragung der Begründung des Wohnungseigentums davon abhängig gemacht, daß innerhalb von zwei Monaten die Zustimmung aller Grundpfandrechtsgläubiger beigebracht werde. Nach Ablauf dieser Frist hat es durch Beschluß von 5.2.198 den Eintragungsantrag vom 12.10.1984 mit der Begründung zurückgewiesen, die Eintragung der Begründung des Wohnungseigentums sei von der Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger abhängig; von den fünf die Zwangsversteigerung betreibender Gläubigern liege aber nur die Zustimmungserklärung der … vor. Der von den Antragstellern gegen diesen Beschluß eingelegten Erinnerung vom 14, 7.1566 haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht ab geholfen. Das Landgericht hat die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 16.9.1986 zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Begründung von Wohnungseigentumsrechten an einem Grundstück könne nach Anordnung der Zwangsversteigerung nur mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger wirksam erfolgen; dies gebiete das Interesse der betreibenden Gläubiger an einer zügigen Durchführung und Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 7.10.1986 weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß eingelegt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde nachgesucht.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis beruht der landgerichtliche Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen allerdings angenommen, nach der Beschlagnahme eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung bedürfe dessen Aufteilung nach § 8 WEG in Wohnungseigentumsrechte der Zustimmung der die Zwangsversteigerung betriebenden Gläubiger. Für ihre Ansicht können sie sich zwar auf Zeller/Stöber (ZVG, 11. Aufl § 83 Rdn. 2 Abs. 9 i) berufen, die freilich ihre Meinung nicht näher begründet haben. Im Gesetz findet sie indessen nirgends eine Stütze. Wenn während des Zwangsversteigerungsverfahrens der Schuldner sein Grundstück in Wohnungseigentumsrechte aufteilt, läuft die Vollstreckung weiter (Zeller/Stöber, a.a.O., § 26 Rdn. 2 Abs. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 26 Rdn. 9). Wird allerdings noch vor dem Versteigerungstermin die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte im Grundbuch eingetragen, so ist jetzt, worauf Zeller/Stöber (a.a.O., § 83 Rdn. 2 Abs. 9 i) zutreffend hinweisen, ein anderes Objekt, nicht das Grundstück, zu versteigern. Es bedarf, wenn der Verkehrswert für das Grundstück, bereits festgesetzt war, einer neuen Wertfestsetzung für die Wohnungseigentumsrechte, weil die Vorschrift des § 63 Abs. 1 EVG, wonach grundsätzlich ein Einzelausgebot zu erfolgen hat, auch dann gilt, wenn ein Grundstück nach seiner Beschlagnahme in Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt wird (Steiner/Storz, a.a.O., § 63 Rdn. 5; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 63 Anm. 2). Die damit möglicherweise verbundene Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens rechtfertigt es jedoch nicht, die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentumsrechte nach der Beschlagnahme von der Zustimmung der betreibenden Gläubiger abhängig zu machen. Dies gilt um so mehr, als das Grundbuchamt andernfalls durch Beziehung der Zwangsversteigerungsakten erst ermitteln müßte, welche Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben. Unter Umständen müßte er sogar über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen befinden, durch die die...

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