Normenkette
BGB §§ 426, 748, 755, 1378
Verfahrensgang
AG Bensheim (Aktenzeichen 72 F 568/07 GÜ) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die vom Antragsgegner eingelegte Berufung wendet. Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung ist mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Für die Verteidigung gegen die vom Antragsgegner eingelegte Berufung ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
I. Gegenstand der beabsichtigten Berufung durch die Antragstellerin wäre die rechtliche Einordnung von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des zwischen den Parteien durchzuführenden Zugewinnausgleichs.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 31.7.1987 die Ehe. Nach Eheschließung bauten die Parteien eine auf dem Grundstück der Eltern der Antragstellerin neben dem Wohnhaus der Eltern befindliche Scheune zu einem Wohnhaus um, wobei dieser Umbau von den Parteien mit Hilfe von Darlehen finanziert und getätigt wurde. 1989 wurde das von den Parteien errichtete Wohnhaus nebst Miteigentumsanteilen an die Antragstellerin übertragen, die die Hälfte dem Antragsgegner übertrug. Später wurde auch des verbleibende Wohnhaus nebst Miteigentumsanteilen an die Antragstellerin übertagen, die wiederum die Hälfte dem Antragsgegner übertrug.
Nachdem sich die Parteien trennten blieb die Antragstellerin im Anwesen der Parteien und der Antragsgegner zog aus.
Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin hin, der dem Antragsgegner am 24.1.2008 zugestellt wurde, wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 4.12.2008, das am gleichen Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags lasteten auf der Immobilie der Parteien Darlehensverbindlichkeiten, für die sie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften. Diese Darlehensverbindlichkeiten beliefen sich zum Stichtag auf eine Gesamtsumme i.H.v. 133.266,48 EUR. Sie beruhen auf zwei Darlehensverträgen mit der ..., drei Darlehensverträgen mit der ... und drei Darlehensverträgen mit der ... (zu einer Aufstellung im Einzelnen s. Bl. 20 d.A.). Die Antragstellerin bediente seit dem Auszug des Antragsgegners aus dem ehelichen Haus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der ersten Instanz die Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme eines Vertrags bei der ..., auf den der Antragsgegner monatlich 39,88 EUR zahlte. Aus der Vermietung eines Teils der Immobilie resultierte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ein Mietzins i.H.v. monatlich 620 EUR, der an die Antragstellerin gezahlt wurde. Nutzungsvergütung bezahlte die Antragstellerin nicht.
Das AG rechnete in seinem Urteil vom 5.1.2011 den Parteien die Darlehensforderungen jeweils hälftig zu und kam unter Berücksichtigung der Übrigen - für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung nicht maßgeblichen - Berechnungen zu einem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 5.057,28 EUR.
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen und beantragt dazu Prozesskostenhilfe. Sie ist der Auffassung, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig der Passivseite ihres Endvermögens zuzurechnen sind, weil sie sie bedient. Sie beruft sich dazu auf die Entscheidung des BGH v. 6.10.2010 - XII ZR 10/09 (FamRZ 2011, 25). Dieser Einordnung stehe auch nicht entgegen, dass sie die Mieteinkünfte erhalte und keine Nutzungsvergütung zahle. Auf die Mieteinkünfte habe der Antragsgegner keinen Anspruch und im Übrigen seien sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt worden. Aufgrund der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten sei von einer Vereinbarung im Innenverhältnis der Parteien auszugehen, die dazu führe, dass die Antragstellerin im Innenverhältnis keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Antragsgegner habe. Nach Zustellung des Urteils des AG am 12.1.2011 (Bl. 117 d.A.) beantragt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.2.2011, per Fax eingegangen am 11.2.2011, die Bewilligung von "Verfahrenskostenhilfe" für eine einzulegende Berufung, in der beantragt werden soll, die Entscheidung des AG dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verurteilt wird, an die Antragstellerin 33.391,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2010 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von "Verfahrenskostenhilfe" zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Darlehensverbindlichkeiten vom AG zutreffend jeweils hälftig dem passiven Endvermögen der Parteien zugerechnet wurden. In der ersten Instanz hatte der Antragsgegner dazu behauptet, dass der Nutzungsvorteil der Antragstellerin einen Wert i.H.v. monatlich 600 EUR habe. Zud...