Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Formwirksamkeit des Testaments trotz Bezugnahme auf ein nicht von Erblasser eigenhändig geschriebenes Testament, wenn die Bezugnahme lediglich dazu dient, die testamentischen Bestimmungen näher zu erläutern.

 

Normenkette

BGB §§ 2247, 2267

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.08.2000; Aktenzeichen 2/13 T 155/00)

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 4 VI Z3/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf 800.000,– DM heraufgesetzt wird.

Etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Wert der weiteren Beschwerde: 800.000,– DM

 

Gründe

Der Erblasser und seine knapp zwei Jahre vor ihm verstorbene Ehefrau waren kinderlos verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Unter dem 04.04.1994 verfügte der Erblasser handschriftlich und von ihm unterschrieben, dass bei seinem Ableben seine Ehefrau seine „alleinige Erbin unseres gesamten Besitzes sein” solle. Darunter schrieb auf dem nämlichen Blatt seine Ehefrau:

„Die im letzten Willen getroffene Anordnung meines Ehemannes Horst Zierenberg geb. am 12.5.22 gilt nach meinem Ableben auch für ihn. Auch er soll alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Besitzes sein mit Ausnahme”…. [Es folgt die Aufzählung eines Sparbuches und der Rückgabe bzw. Entschädigungsanspruch bezüglich zweier Häuser mit einer die Nichte der Ehefrau begünstigenden Verfügung]

Diese Erklärung hat die Ehefrau unterschrieben. In der Handschrift der Ehefrau schließt sich daran folgende weitere Erklärung an:

„Solltenwirbeide zur gleichen Zeit sterben, wird unser gesamter Besitz wie folgt aufgeteilt:” [Es folgen detaillierte Einzelanweisungen, beginnend mit der sinngemäßen Wiederholung der oben genannten Anordnung zugunsten der Nichte.]

Die letztwillige Verfügung schließt wie folgt:

„Wir betonen ausdrücklich, dass von jeglicher Erbmasse ausgeschlossen werden:

1. Bruder … und Frau …

„2. Schwester …

Das Nachlassgericht Bad Homburg möge bitte einen Verwalter bestimmen, der unseren letzten Willen koordiniert und überwacht”…

Dieser letzte Wille wurde von uns beiden in vollem Bewusstsein niedergeschrieben

[Es folgen Ortsangabe, Datum (7. April 1994) und die Unterschriften der Ehefrau und des Erblassers jeweils mit Geburtsdaten]

Am 31.05.1999 hat der Erblasser handschriftlich für den Fall seines Todes unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament verfügt, dass die dortigen Regelungen auch für den Fall seines Todes gelten sollten. Als Testamentsvollstrecker schlage er Herrn … vor. Dieser, jetzt Beteiligter zu 1), hat dem Amtsgericht mitgeteilt, der Erblasser sei nach dem Tode seiner Frau anlässlich der Aufnahme des Erbscheinsantrags vom Notar darauf hingewiesen worden, dass mit der Regelung im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung nach dem Tod des Längstlebenden getroffen worden sei und deshalb nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten werde, was den Erblasser sehr bestürzt habe.

Der Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Er meint, er sei gesetzlicher Erbe geworden und hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.05.2000 angekündigt, es werde dem Beteiligten zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen, falls nicht binnen drei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er sich gegen die angekündigte Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an den Beteiligten zu 1) und gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags gewendet hat, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) sein Begehren weiter.

Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG) des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, die den Beteiligten zu 2) von der Erbfolge ausschließt Dabei kann dahin stehen, ob der Erblasser und seine Ehefrau mit der Redewendung „Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben” nicht auch den Fall des Nacheinanderversterbens umfasst sehen wollten (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-FER 1998, 134–135 = Rpfleger 1998, 250 = OLGR Frankfurt am Main 1998, 164 = FamRZ 1998, 1393 = FGPrax 1998, 110 = ZEV 1999, 66), möglicherweise auch in dem Sinn, dass das gemeinsame Testament gelten soll, so lange der Längstlebende keine andere Verfügung von Todes wegen trifft. In diesem Fall wäre der Beteiligten zu 2) bereits aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen haben sich mit der Bedeutung der Redewendung „sollten wir zur gleichen Zeit versterben” nicht auseinandergesetzt. Sie sind vi...

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