Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Maßnahmen des Grundbuchzwangs dürfen nur dann ergriffen werden, wenn die dem Betroffenen auferlegte Verpflichtung konkret bezeichnet wurde. Dazu ist dem Betroffenen mitzuteilen, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend - falls eine notarielle Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt - ein Erbschein zu beantragen ist.

 

Normenkette

GBO § 82; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567, 569

 

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 04.03.2014)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Als Miteigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist im Grundbuch noch die am ... Juli 2010 verstorbene Mutter des Betroffenen, Frau A geb. B (im Folgenden: Erblasserin) eingetragen.

Nachdem das Grundbuchamt durch Vorlage einer Kopie der Sterbefallsanzeige Kenntnis von dem Sterbefall erlangt hatte, forderte der Rechtspfleger den Betroffenen mit Schreiben vom 29.2.2012 unter Hinweis darauf, dass er als Miterbe in Betracht komme, zur Beantragung der Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheines oder eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungs-protokoll auf. Diese Aufforderung wurde mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 4.6.2013, 6.8.2013 und 10.9.2013 wiederholt, wobei in letzterem ein Zwangsgeld von 200 EURO angedroht wurde. Dieses angedrohte Zwangsgeld wurde mit Beschluss vom 11.10.2013 - dem Betroffenen zugestellt am 15.10.2013 - unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 400 EURO festgesetzt.

Nachdem der Betroffene mit Schreiben vom 8.11.2011 um eine Nachfrist von 4 Wochen gebeten hatte, drohte der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit Schreiben vom 10.1.2014 unter Hinweis darauf, dass bei der Nachlass-abteilung noch immer kein Erbscheinsantrag gestellt worden sei, erneut unter Fristsetzung zum 24.1.2014 ein Zwangsgeld von 400 EURO an.

Hierauf stellte der Betroffene mit Schreiben vom 24.1.2014 formlos einen Erbscheinsantrag ohne Angabe des Berufungsgrundes, etwaiger Miterben und der Erbquoten bei dem Grundbuchamt und wurde nach dessen Weiterleitung an die Nachlassabteilung von dort schriftlich auf die Erfordernisse eines formgerechten Erbscheinsantrages hingewiesen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, setzte der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 4.3.2014, dem Betroffenen zugestellt am 6.3.2014, das angekündigte Zwangsgeld von 400 EURO fest und kündigte ein weiteres Zwangsgeld von 800 EURO an.

Gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss vom 4.3.2014 legte der Betroffene mit dem am 12.3.2014 bei dem AG eingegangenen Schreiben, auf das Bezug genommen wird, sofortige Beschwerde ein.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechts-mittel wurde trotz Ankündigung nicht näher begründet.

II. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i.V.m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Senates zu entscheiden hat (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 3 und 81 Rn. 3; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Senatsbeschluss vom 22.3.2011 - 20 W 425/10- dok. bei Juris).

Die gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss vom 4.3.2014 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt, obwohl auf diese Frist in der verwendeten Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen wurde.

Die sofortige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

Die Zwangsgeldfestsetzung wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach § 82 GBO erlassen. Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung erfolgt seit Einführung des FamFG gemäß § 35 FamFG durch Ankündigung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer festzusetzenden Frist. Führt die Androhung nicht zum Erfolg, so kann anschließend das Zwangsgeld festgesetzt werden.

Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs dürfen nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers in Abt. I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB eingetreten ist (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 82 Rn. 2; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rn. 3/4; Demharter, a.a.O., § 83 Rn. 4/5; Schöner/Stöber, Grund...

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