Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung. Fortdauer
Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 18.07.2016; Aktenzeichen 7 StVK 87/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (3 Ws 652/14) zu der Frage der Erheblichkeit der Anlasstaten und der vom Beschwerdeführer weiterhin zu erwartenden Gewaltstraftaten in Form von Körperverletzungsdelikten unter Zuhilfenahme von gefährlichen Werkzeugen und deren potentielle Gefährlichkeit Stellung genommen. Der Senat sieht derzeit keinen Anlass von dieser Auffassung abzuweichen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung ist auch deshalb nicht gegeben, weil der weitere Freiheitsentzug auf der fehlenden intrinsischen Bereitschaft des Beschwerdeführers, am Behandlungsziel mitzuarbeiten, beruht. So hat der Beschwerdeführer wiederum die ihm zuletzt gewährte Lockerungschance, sich in einer auf seine bedingte Entlassung zielenden Dauerbeurlaubung zu bewähren, nicht genutzt. Er hat vielmehr gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen, indem er Alkohol konsumiert, die betreute Wohngruppe unerlaubt über Nacht verlassen und seine Medikation nicht eingenommen hat. Anders als dies der Beschwerdeführer bagatellisierend selbst bewertet, sind diese Verstöße schwerwiegend. Impulsiv ist der Beschwerdeführer seinem Wunsch nach kurzfristiger Bedürfnisbefriedigung nachgekommen, ohne die langfristigen Konsequenzen für seine Entlassungsperspektive zu bedenken. Dies ist allerdings charakteristisch für die mangelhafte Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, die bei ihm - trotz ausreichender intellektueller Leistungsfähigkeit - einem erfolgreichen Behandlungsvollzug nachhaltig entgegensteht. Intramural konnten bei ihm trotz der seit 2011 andauernden Unterbringung nur rein formale Anpassungsleistungen erzielt werden; einem weniger kontrollierenden Setting versucht er sich sofort zu entziehen.
Wenn nunmehr die Unterbringung für einen derzeit nicht absehbaren Zeitraum fortdauern muss und sich die vom Beschwerdeführer gewünschten Entlassungsperspektiven nicht ergeben, beruht dies auf seiner fehlenden Mitarbeit und geht deshalb mit ihm heim.
Fundstellen
Dokument-Index HI10405121 |