Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung von § 927 BGB auf Gesamthandsanteile
Leitsatz (amtlich)
§ 927 BGB ist grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte.
Normenkette
BGB § 927; FamFG § 442
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 20.01.2016; Aktenzeichen 805 II 42/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 20.000,-- EUR.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I lfd. Nr. 3 als Eigentümer zu lfd. Nr. 3a zunächst die Antragstellerin zu 1/2 und zu lfd. Nr. 3b ebenfalls zu 1/2 die Antragstellerin und Frau A in Erbengemeinschaft eingetragen.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.06.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 1 ff. der Akten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin beim AG die Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 927 BGB zum Zwecke des Ausschlusses der im Grundbuch noch eingetragenen Miteigentümerin A - in der Antragsschrift als Antragsgegnerin bezeichnet - mit ihrem Recht am Grundbesitz beantragt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass sich das betreffende Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz der Erbengemeinschaft befinde und die im Grundbuch verzeichnete Miteigentümerin entweder gestorben oder verschollen sei. Sämtliche Nachforschungen seien ergebnislos geblieben.
Nach vorangegangenen Auflagen des AG und entsprechenden Schreiben der Antragstellerin bzw. ihres Verfahrensbevollmächtigten, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 29 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es an Nachweisen oder einer Glaubhaftmachung zum Versterben bzw. einer möglichen Verschollenheit bezüglich der aufzubietenden Betroffenen fehle. Auch die zur Begründung des Antrags auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens erforderliche Glaubhaftmachung des 30jährigen Eigenbesitzes sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht zulässig, weil die Vorschrift des § 927 BGB nicht auf den einzelnen Anteil an einer Gesamthand anwendbar sei; hier solle aber der Ausschluss der Frau A mit ihren Rechten bzgl. des ideellen Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft, der Erbengemeinschaft, erfolgen.
Gegen diesen am 28.01.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG am 02.02.2016 (Bl. 35 d.A.) Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Stattgabe des Antrags vom 25.06.2012 weiter verfolgt. Wegen der Begründung und der mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Nachweise wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Rechtspfleger beim AG hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 18.02.2016 (Bl. 48 d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hat nochmals darauf verwiesen, dass § 927 BGB nicht auf den einzelnen Anteil an einer Gesamthand anwendbar sei.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren gemäß § 927 Abs. 1 BGB hier nicht vorliegen.
Nach dieser Norm kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Das AG hat das Aufgebot im Ergebnis zutreffend hinsichtlich des von der Antragstellerin letztlich erstrebten Anteils am Gesamthandseigentum der von ihr bezeichneten Antragsgegnerin zurückgewiesen. Nach nahezu einhelliger Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist § 927 BGB grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte. Würde nämlich einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden, läge darin eine Verfügung über den Anteil am Grundstück, was im Falle des Eigentums zur gesamten Hand nicht zulässig ist, vgl. § 719 BGB (vgl. etwa LG Aurich NJW-RR 1994, 1170 [LG Aurich 03.09.1993 - 5 T 183/92]; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 07.12.2012, 9 W 579/12, und vom 27.05.2013, 9 W 197/13, je zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 927 Rz. 1; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neub. 2011, § 927 Rz. 5; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 927 Rz. 2; Benning in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 927 Rz. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1020, Heinemann NotBZ 2009, 300; anders lediglich Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 927 Rz. 3, jedoch ohne Begründung). Demgemäß kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen später...