Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufbelehrung der Bank_001

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Formulierung, die Frist beginne "einen Tag nachdem..." orientiert sich an der gesetzlichen Vorgabe in den §§ 187, 188 BGB.

2. Wird über den Widerruf bei bereits erhaltener Leistung mit dem Wort "dennoch" belehrt, stellt dies eindeutig heraus, dass der Darlehensnehmer den Widerruf bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausüben kann.

3. Die Passage "Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme." weist zutreffend auf die Rechtsfolgen nach § 346 Abs. 2 BGB hin und auf die Möglichkeit, die Wertersatzpflicht durch Nichtinanspruchnahme der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu vermeiden.

 

Normenkette

BGB §§ 346, 355, 357 Abs. 1, § 495 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.03.2017; Aktenzeichen 2-05 O 329/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-05 O 329/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 9.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 7.3.2018 (Bl. 245 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.4.2018 (Bl. 259 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- EUR Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 EUR an Nutzungsersatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 7.3.2018 (Bl. 245 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.4.2018 bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Die Bezugnahme auf das unter dem Az. 3 U 234/16 beim erkennenden Senat anhängig gewesene Verfahren, in dem am 1.2.2018 eine mündliche Verhandlung stattfand, ist wenig zielführend, da sich die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von der dort verwendeten Belehrung wesentlich unterscheidet, was eine andere rechtliche Würdigung zur Folge hat. Nachdem hier zusätzlich darüber belehrt wurde, dass der Fristlauf auch mit Zurverfügungstellung des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift hiervon beginnt, kommt einem seitens des Klägers erklärten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO . Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO .

--

Vorausgegangen ist unter dem 7.3.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer Willenserklärung, welche der Kläger im Jahr 2005 zwecks Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben hat.

Der Kläger als Darlehensnehmer unterzeichnete unter dem 21.3.2005 und die Verantwortlichen der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem 30.3.2005 ein als "Baufinanzierung" überschriebenes Darlehensvertragsformular. Darin enthalten war ein Darlehen mit Unterkonto Nr. ... in Höhe von 26.000,- EUR zu einem Zins von 3,25 % p.a. ohne Zinsfestschreibung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger folgende Widerrufsbelehrung:

((Abbildung))

Das Darlehen wurde ausbezahlt; der Kläger erbrachte die vertraglich vereinbarten Zahlungen und hatte das Darlehen 2009 vollständig zurückgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2016 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den "Widerruf des Darlehensvertrages" erklären.

Der Kläger hat die Ansi...

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