Leitsatz (amtlich)
Eine Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf bestimmte Einzelrechtsnachfolger dem Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein Rückübertragungsanspruch und die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung jedenfalls mit Eintragung des Einzelrechtsnachfolgers als Eigentümer. Für die Sicherung eines Auflassungsanspruchs gegen den Einzelrechtsnachfolger nach dessen Eigentumserwerb bedarf es der Bewilligung und Eintragung einer neuen Vormerkung.
Normenkette
BGB § 883
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 7 T 15/08) |
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist seit 5.3.2007 als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II lfde. Nr. 3 ist zugunsten der Antragsteller zu 3) und 4), ihrer Eltern, eine Vormerkung für einen bedingten Rückauflassungsanspruch eingetragen. Grundlage dieser Eintragung ist eine Bewilligung in einem Übergabevertrag, der am 21.2.2007 zu UR-Nr. .../2007 durch den Verfahrensbevollmächtigten protokolliert wurde.
In diesem Übergabevertrag heißt es unter § 6 (Bl. 39 d.A.):
"Die Übernehmerin räumt ihren Eltern, den Erschienenen zu 1) und 2), als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB das Recht ein, die unentgeltliche Eigentumsübertragung bzw. Rückübertragung der in § 1 genannten Grundstücke zu verlangen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen eintreten sollte.
a) die Übernehmerin verfügt ohne Zustimmung ihrer Eltern oder des überlebenden Elternteils über die Grundstücke. Verfügungen zugunsten von Personen, die mit der Übernehmerin in gerader Linie verwandt sind, begründen jedoch nicht diesen Eigentumsübertragungsanspruch.
b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen irgendwelcher Art werden in die Grundstücke eingeleitet.
c) die Übernehmerin oder ihr Sohn A versterben vor den Erschienenen zu 1) oder 2) oder dem Längstlebenden von ihnen.
Die Antragstellerin zu 1) übertrug am 17.10.2007 zu UR-Nr. .../2007 des Verfahrensbevollmächtigten die betroffenen Grundstücke im Weg vorweggenommener Erbfolge auf den Antragsteller zu 2), ihren Sohn. Unter § 7 dieses Vertrages, an dessen Protokollierung auch die Antragsteller zu 3) und 4) teilnahmen, wurde ebenfalls ein bedingter Eigentumsübertragungsanspruch vereinbart.
Dort ist als Voraussetzung für den Anspruch auf Eigentumsübertragung aufgeführt (Bl. 69 d.A.):
"a)... Herr A verfügt ohne Zustimmung der Erschienenen zu 3) ((=Antragsteller zu 3) und 4)) oder des überlebenden Teils der Erschienenen zu 3) über die Grundstücke oder eines der Grundstücke.
b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen irgendwelcher Art werden in eines der Grundstücke eingeleitet.
c) der Übernehmer Herr A verstirbt vor den Erschienenen zu 3) oder dem Längstlebenden von ihnen."
Hinsichtlich der grundbuchlichen Absicherung des Anspruchs heißt es (Bl. 70 d.A.):
"Die Vertragsparteien erklären, dass die derzeit in Abteilung II lfd. Nr. 3 für die Erschienenen zu 3) bereits eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung ab Eigentumsumschreibung gemäß dem heutigen Vertrag den in der heutigen Urkunde vereinbarten bedingten Eigentumsübertragungsanspruch der Erschienenen zu 3) gegen Herrn A sichern soll. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen, diese Inhaltsänderung des bisher durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs in das Grundbuch einzutragen."
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23.10.2007 (Bl. 72 d.A.) die Vorlage einer neuen Bewilligung für die Eintragung einer bedingten Auflassungsvormerkung verlangt, da keine Inhaltsänderung eingetragen werden könne. Die bereits eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung betreffe einen anderen Anspruch als denjenigen nach § 7 des zum Vollzug vorgelegten Vertrags vom 17.10.2007.
Das LG hat nach Nichtabhilfe des Grundbuchrechtspflegers die Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 15.2.2008 (Bl. 89-92 d.A.) zurückgewiesen. Die Kammer führt zur Begründung aus, die angefochtene Zwischenverfügung sei nicht zu beanstanden, da die beantragte Eintragung der Auflassungsvormerkung mit dem gewünschten Inhalt nur auf dem Weg der Löschung der eingetragenen und Eintragung einer neuen Auflassungsvormerkung erreicht werden könne. Es gehe nicht nur um die Sicherung eines bestehen bleibenden und sich nur inhaltlich ändernden Rückübertragungsanspruchs. Der Antragsteller zu 2) habe nicht nur die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1) übernommen, sondern selbst eine neue Verpflichtung begründet. Zwar treffe es zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 805) selbst eine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden könne, wenn Eintragung und Bewilligung den gleichen sicherungsfähigen, auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen. An der dafür erforderlichen Identität fehle es vorliegend jedoch, da sich der ursprüngl...