Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 15.02.1989; Aktenzeichen 5 T 1549/88) |
AG Langen (Hessen) (Beschluss vom 17.11.1988; Aktenzeichen 4 UR II 8/88) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen werden der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Langen vom 17.11.1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine wirksame Zustellung an die Antragsgegner festgestellt worden ist. (Satz 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses).
Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsteller und die Beschwerdeführer zu je 1/2 zu tragen, außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Wert: 3.500,00 DM
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.
Das Amtsgericht, auf dessen Begründung sich das Landgericht bezogen hat, hat im ersten Satz seiner Entscheidung zutreffend festgestellt, daß der Antrag hier wirksam gegen die Wohnungseigentümer gestellt worden ist. Unter der in der Antragsschrift genannten Gemeinschaft sind, da die Gemeinschaft als solche nicht beteiligtenfähig ist, die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsteller zu verstehen. An diese „übrigen” Wohnungseigentümer kann auch im Beschlußanfechtungsverfahren trotz des Wortlauts in § 27 II 3 WEG („alle”) grundsätzlich durch Zustellung einer Antragsabschrift an den Verwalter wirksam zugestellt werden (OLG Köln ZMR 80, 190, 191). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn – und dies haben die Vorinstanzen übersehen (Satz 2 der amtsgerichtlichen Entscheidung) – der Verwalter in einem Verfahren selbst Gegner der Wohnungseigentümer ist (§ 43 I 2 WEG), oder aber, wenn in einem Beschlußanfechtungsverfahren (§ 43 14 WEG) Rechte und Pflichten des Verwalters Beschlußgegenstand sind; in diesen Fällen kann ein Interessenkonflikt zwischen Verwalter und den beteiligten Eigentümern bestehen. Sind in einem Verfahren Eigentümerbeschlüsse angefochten, so – wie hier – auch einer über eine Kostenabrechnung (mit inhaltlich regelmäßig auch anzunehmender Entlastung), dann kann der Verwalter nicht als Zustellungsvertreter angesehen werden (OLG Hamm Rpfleger 85, 257; Beschluß vom 19.01.1989 – 15 W 577/88 –, mitgeteilt von Deckert ETW 2, 867; OLG Zweibrücken ZMR 87, 436). In einem solchen Fall obliegt es dann dem Antragsteller, dem Gericht zur formellen Beteiligung der Wohnungseigentümer und des Verwalters (§ 43 IV 2 WEG) die nötige Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke zu übergeben; der Verwalter hat insoweit keine Informations- und Kopieverpflichtung.
Im Hinblick auf diese Rechtslage mußte eine ergänzende Stellungnahme der Antragsteller vor einer Entscheidung nicht abgewartet werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Unterschriften
Dr. Pentz, Richter, Ruhl
Fundstellen
Haufe-Index 1115215 |
OLGZ 1989, 433 |