Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Berechnung einer betrieblichen Versorgung bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ehezeitende und zu erwartenden geringeren Anwartschaften aufgrund einer späteren Satzungsänderung
Leitsatz (amtlich)
Bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ende der Ehezeit ist die zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB auch dann durchzuführen, wenn durch Satzungsänderung nach Ende der Ehezeit für die Zukunft geringere Anwartschaften zu erwarten sind.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen 53 F 635/03) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der ... in O1, VSNR:... werden auf das Versicherungskonto für die Antragsgegnerin bei der ... in O1, VSNR:... Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 30.4.2003 abgelaufen war, i.H.v. monatlich 128,02 EUR übertragen.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die vom Antragsteller bei der ... kasse für die ..., Aktenzeichen:... erworbenen Anwartschaften werden in der Weise real geteilt, das der Antragsgegnerin gegen die ... kasse der ... nach den Bedingungen von deren Geschäftsplan eine Versorgungsanwartschaft aus eigenem Recht i.H.v. monatlich 107,53 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2003, zusteht.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
Das AG hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es den Wertunterschied zwischen den Anwartschaften des Antragstellers aus gesetzlicher Rentenversicherung und den Anwartschaften der Antragsgegnerin aus Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung ggü. der Beschwerdeführerin hat das AG ausgesprochen, dass die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Anwartschaften noch unverfallbar seien.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin einen Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung im Wege der Realteilung.
Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen A wegen der durchzuführenden Realteilung eingeholt, auf das im Einzelnen verwiesen wird.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin wird durch die Nichtdurchführung der Realteilung in ihren Rechten beeinträchtigt (§ 20 FGG), da sie bei einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Ansprüchen der Antragsgegnerin aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesetzt sein kann (BGH v. 27.8.2003 - XII ZB 33/00, BGHReport 2003, 1330 = FamRZ 2003, 1738 [1740]).
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Annahme des AG und auch der Annahme der Beschwerdeführerin ist die bei ihr erworbene Anwartschaft des Antragstellers unverfallbar. Der Sachverständige A hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zwar aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH zum 31.5.1999 ausgeschieden ist, dass die Versicherung bei der ... kasse jedoch vom Folgearbeitgeber, der Firma B1 GmbH, die zum gleichen Konzern gehört, unverändert fortgeführt wurde, so dass von einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, dessen Dauer die Mindestzeit für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz übersteigt. Im Übrigen ist Unverfallbarkeit schon deshalb gegeben, weil das Arbeitsverhältnis bei der Fa. B1 GmbH inzwischen seit mehr als 5 Jahren besteht (§§ 1b, 30.f BetrAVG).
Da die maßgebliche Versorgungsordnung eine Realteilung vorsieht und deren Voraussetzungen, wie der Sachverständige A zutreffend ausführt, erfüllt sind, war der Ausgleich der Anwartschaften ggü. der Beschwerdeführerin durch Realteilung durchzuführen (§ 1 Abs. 2 VAHRG).
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsbetrages hat der Sachverständige A zwei Berechnungsmethoden aufgezeigt. Ursache dafür ist, dass die Tarifbedingungen bei der Beschwerdeführerin zum 1.1.2004 geändert worden sind. Die Änderung führt im Ergebnis zu einer Reduzierung der in der Zukunft noch erdienbaren Pensionsanwartschaften. Der Sachverständige hat deshalb ausführt, dass die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB vorgeschriebene zeitratierliche Berechnungsmethode, bei der die Betriebszugehörigkeit während der Ehezeit im Verhältnis zur Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze gesetzt wird, hier nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Er hat allerdings nach Maßgabe dieser zeitratierlichen Berechnungsmethode die Höhe der Realteilung alternativ berechnet und kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Methode für die Berechtigte ...