Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Urteils wegen Fehlens von Gründen

 

Normenkette

StPO § 338 Nr. 7

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Entscheidung vom 23.10.2013; Aktenzeichen 514 OWi 201 Js-OWi 16509/13)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 2 Ss-OWi 493/09- und vom 25. Februar 2010 - 2 Ss-OWi 92/10 -).

Es erschien angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7553578

NZV 2014, 426

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