Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Stimmberechtigung eines Ehepartners ohne Vollmacht als Bruchteilsmiteigentümer eines Sondereigentums
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 289/94 WEG) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 577/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 15.000,– DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, durch die die Anfechtungsanträge, gegen die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4–6 der Eigentümerversammlung vom 30.9.1994 zurückgewiesen worden sind, sind aus Rechtsgründen nicht zu beantstanden.
Soweit es für die Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 30.9.1994 auf die Miteigentumsanteile der Eheleute … und … ankommt, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehemänner … und … als Mitberechtigte einer Bruchteilsgemeinschaft stimmberechtigt waren und die Eigentümerversammlung damit beschlußfähig gewesen ist. Sie bedurften keiner schriftlichen Vollmacht ihrer Ehefrauen gemäß § 13 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung den Fall der Mitberechtigung nicht unmittelbar selbst regelt und daher mit dem Amtsgericht ergänzend § 17 der Gemeinschaftsordnung herangezogen werden kann, weil es sich auch bei der Stimmabgabe um eine Willenserklärung handelt, ist anerkannt, daß Ehegatten auch ohne ausdrückliche Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung jeweils einzeln berechtigt sind, auch allein das gemeinschaftliche Stimmrecht ihrer Einheit wahrzunehmen (Deckert, ETW 5, 20; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Rn. 149 S. 284; beide unter Hinweis auf den Beschluß des BayOblG vom 5.7.1984,– 2 Z 61/83 –). Auch im übrigen ist die weitere Beschwerde nicht begründet. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Sanierungskosten für die Heizung und die Balkone in die Abrechnung 1993/1994 hätten aufgenommen werden dürfen, weil die in der Eigentümerversammlung vom 26.10.1993 erfolgte Bewilligung von Geld (Sonderumlage) für in Auftrag gegebene Sanierungen eine Genehmigung der Instandsetzungsaufträge darstelle, ist rechtlich nicht angreifbar.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 III WEG.
Fundstellen