Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführung durch Werbung mit Hinweis auf langjährige Firmentradition
Leitsatz (amtlich)
Die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist ungeachtet eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nicht irreführend, wenn das Unternehmen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ungeachtet des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist; unschädlich ist für eine solche Werbung weiterhin, wenn das Unternehmen im Laufe seiner Geschichte um einzelne Bereiche erweitert worden ist, die sich noch dem Kernbereich des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes zurechnen lassen.
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen 6 O 114/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.2.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Beklagte warb in ihrer Internetpräsentation unter der Domain www.A.de u.a. mit der Aussage: "Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen" (Anlage HEP 1 - Bl. 81 d.A.). Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es bestehe Geschäftskontinuität zu dem bereits 1897 von Herrn A übernommenen und in Stadt1 weitergeführten Glaserbetrieb. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit der Berufung wirft die Klägerin dem LG Rechtsfehler und unzureichende Tatsachenfeststellung vor. Die Insolvenz der Firma A GmbH habe zu einer Unterbrechung der Unternehmenskontinuität geführt, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Vermögenswerte dieses Unternehmens im Wege eines so genannten "Asset Deal" erworben zu haben. Zu dieser Übernahme seien auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden und das LG habe im Übrigen übersehen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH noch nicht abgeschlossen sei. Die Werbung sei auch deshalb irreführend, weil sich die Beklagte in ihrer Internet - Präsentation einer langjährigen Tradition auf dem Gebiete des Rollladenbaues berühme, während dieser Geschäftsbereich tatsächlich erst in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts aufgebaut worden sei.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und der Beklagten zu verbieten, auf ihrer Homepage unter der Domain www.A.de unter der Rubrik "über uns" mit der Angabe "mit unserer über 100-jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-Hows verfügen wir über weitreichende Erfahrungen und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für sie einsetzen" zu werben, hilfsweise, wenn dies geschieht wie in dem auf Seite 3 der Klageschrift eingeblendeten Internet-Auftritt (Bl. 6 d.A.).
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 21.7.2015 ausgeführt, dass er den Erwägungen des LG folgt und die dazu getroffenen Feststellungen für ausreichend hält. Ergänzend ist folgendes angemerkt worden:
"Die angegriffene Werbung erweckt beim angesprochenen Verkehr keine irreführenden (§ 5 UWG) Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten.
Die Werbung der Beklagten richtet sich an alle Personen, die Interesse an den dort angebotenen Handwerksleistungen und Produkten haben können. Da auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann die Verkehrsauffassung aus eigener Einschätzung beurteilt werden.
Die Aussage "Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how ..." wird vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine entsprechende geschäftliche Kontinuität verstanden. Maßgeblich ist die Kontinuität des Unternehmens selbst als sachliche Organisationseinheit, so dass es darauf ankommt, ob das gegenwärtige Unternehmen trotz aller im Lauf der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG; Dreyer in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Rn 142 zu § 5 UWG; OLG Hamm GRUR-RR 2012, 293, 295 - Geburtstagsrabatt m.w.N.).
1. Mit Recht hat das LG aus der Insolvenz der Firma A GmbH keine Unterbrechung dieser Unternehmenskont...