Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangssachen und Auskunftsanspruch als kostenrechtlich selbstständige Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Umgangssachen nach §§ 1684 BGB, 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag iSd § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, so dass der Wert im Regelfall 6.000 EUR beträgt.
Normenkette
BGB §§ 1684, 1686; FamFG §§ 23, 151; FamGKG §§ 33, 45
Verfahrensgang
AG Langen (Entscheidung vom 31.07.2017; Aktenzeichen 61 F 63/17) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Umgang des Beschwerdeführers dahin geregelt, dass es diesen bis zur Volljährigkeit des Kindes gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen hat. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB hat es die Kindesmutter verpflichtet, im halbjährlichen Takt auf postalischem Wege Auskunft über den Gesundheitszustand und etwaige Erkrankungen des Kindes anzuzeigen. Den Verfahrenswert hat es für die Umgangssache auf 3.000,- EUR und für den Auskunftsantrag ebenfalls auf 3.000,- EUR festgesetzt und beide Werte sodann auf insgesamt 6.000,- EUR addiert. Hiergegen richtet sich die Wertbeschwerde des Beteiligten zu 1, der der Auffassung ist, dass der Auskunftsanspruch gegenüber dem Umgangsrecht in Bezug auf den Wert des Verfahrens keine eigenständige Rolle spiele.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig, insbesondere ist auch der Schwellenwert des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG (200,- Euro) im Hinblick auf die erstrebte Absenkung des Verfahrenswertes überschritten. Denn allein bei Anfall einer 2,5-fachen anwaltlichen Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt sich eine Differenz von über 200,- EUR.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat in Bezug auf die Wertfestsetzung zutreffend zwischen dem Wert des von ihm durchgeführten Umgangsverfahrens (§§ 151 Nr. 2 Alt. 1 FamFG, 1684 BGB) und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruch (§§ 151 Nr. 2 Alt. 2 FamFG, 1686 BGB) unterschieden. Für das Betreiben einer amtswegigen Umgangssache sieht § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG einen Regelwert von 3.000 EUR vor. Für eine Kindschaftssache, die das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes betrifft, bestimmt § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG ebenfalls einen Regelverfahrenswert von 3.000 EUR. Wird der Auskunftsanspruch im selben Verfahren kumulativ zum Umgangsrecht geltend gemacht, hat eine Wertaddition nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu erfolgen, sodass sich ein Gebührenverfahrenswert von 6.000 EUR ergibt (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 20. Edition 2017, "Auskunft (Kind)" Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerde betreffen der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB und das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB weder verfahrensrechtlich noch gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Kostenrechtlich zeigt sich dies schon darin, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG jeweils eigenständige Wertregelungen für beide Verfahren vorsieht. Auch aus Verfahrensrecht ergibt sich der eigenständige Charakter des Auskunftsanspruches nach § 1686 BGB. Anders als das Umgangsrecht wird er nicht nach § 89 FamFG, sondern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt (BGH ZKJ 2017, 232 [BGH 15.03.2017 - XII ZB 245/16]). Während Umgangssachen nach § 1684 BGB zu den amtswegigen Verfahren nach § 24 FamFG gehören (BGH FamRZ 2017, 532), werden Verfahren nach § 1686 BGB nur auf Antrag eingeleitet (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1686 BGB Rn. 13). Mithin sind bei einer Entscheidung sowohl über das Umgangsrecht als auch das Auskunftsrecht beide Verfahrenswerte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Zu Recht hat das Amtsgericht auch bei der Bestimmung der Einzelwerte von einer Absenkung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG abgesehen, da hierfür keine Veranlassung bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 11374507 |
FamRZ 2018, 204 |
JurBüro 2018, 141 |
AGS 2018, 27 |
NJW-Spezial 2017, 765 |