Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung bei Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Soll im Grundbuch ein Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Betroffenen eingetragen werden, muss die Zustimmung aller Gesellschafter oder die Ermächtigung des zustimmenden Geschäftsführers nachgewiesen werden. Die Berichtigung auf Grund der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters kann nur abgelehnt werden, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind, die den Beweiswert der Eintragungsunterlagen erschüttern. Als solche Tatsachen kommt die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Betracht, wenn sich ein Gesellschafter in Vertretung seiner Mitgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.
Normenkette
BGB §§ 181, 709, 719; GBO §§ 19-20, 22, 47
Verfahrensgang
AG Langen (Aktenzeichen Band 338, Blatt 13703) |
LG Darmstadt (Aktenzeichen 23 T 274/00) |
Gründe
Ende 1974 war nach dem nur in einfacher Kopie bei den Grundakten (Bd. I) befindlichen Gesellschaftsvertrag die E. GbR mit Sitz in L. auf unbestimmte Zeit gegründet worden. Der Gesellschaftszweck bestand nach § 1 des Vertrags in der Errichtung, Verwaltung und nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung eines Versorgungszentrums für das Wohnhaus ... L. und die Schaffung und Nutzung sonstiger Voraussetzung für die Bewohnbarkeit dieses in ... L., gelegenen Wohnhochhauses (z.B. Abstellplätze u..ä.), einschließlich dem Erwerb der dafür erforderlichen Grundstücke. Es wurden Gesellschafteranteile im Nennwert von je 6.600 DM gebildet, die, soweit sie nicht von den 139 Wohnungseigentümer des Anwesens ... str ... übernommen wurden, auch von Dritten übernommen werden konnten. In § 5 des Vertrags heißt es:
"1. Die Geschäftsführung wird dem Gesellschafter B.,...; übertragen.
2. Die einem Gesellschafter übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden. Auch die Bestellung weiterer und zukünftiger Geschäftsführer erfolgt durch Mehrheitsbeschluss ...".
Nach § 7 des Vertrages konnten Gesellschafteranteile mit Zustimmung des Geschäftsführers und des Beirats übertragen werden. Gesellschafterbeschlüsse waren nach § 11 in Gesellschafterversammlungen mündlich oder im Weg schriftlicher Abstimmung zu fassen, wobei jeder Anteil eine Stimme gab. Die dem Geschäftsführer obliegende Einberufung der Gesellschafterversammlung hatte nach § 12 schriftlich zu erfolgen. Zwischen dem Absendetag des Briefes und dem Tag der Versammlung mussten zwei Wochen liegen. Nach § 13 Nr. 2 bedurften Abänderung des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, ansonsten genügte die einfache Mehrheit. Vertretung durch einen anderen Gesellschafter, den Ehegatten, ein Beiratsmitglied oder Angehörigen der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe war zulässig, wobei die Vertretungsbefugnis in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden musste.
In einer Gesellschaftsversammlung vom 14.12.1984 wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages neu gefasst und lautete: " Jeder Gesellschafter kann mit Zustimmung des Geschäftsführers über seinen Anteil oder seine Anteile an dem Gesellschaftsvermögen verfügen, insbesondere seinen Anteil oder seine Anteile an dem Gesellschaftsvermögen auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen ..."
Diese Satzungsänderung wurde notariell beurkundet und mit dem Protokoll der Versammlung zu den Grundakten eingereicht.
Zu UR.-Nr. 4 .../1975 des Notars P.,..., vom 22.4.1975 erwarben die damals über 90 Gesellschafter der E. GbR den betroffenen Grundbesitz von der Fa.A. und wurden 1977 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Grund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 4.6.1982, die eine beantragte Grundbuchberichtigung nach Anteilsübertragungen betraf, wurden Einzelvollmachten sämtlicher Gesellschafter in der Form des § 29 GBO vorgelegt, wonach dem Geschäftsführer B. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht zur Vertretung ggü. dem Grundbuchamt erteilt wurde, insbesondere zur Vertretung bei durch Gesellschafterwechsel veranlassten Grundbuchberichtigungen. Auch in der Folgezeit wurde das Grundbuch in Abt. I vielfach nach Anteilsübertragungen bzw. Erbfällen berichtigt, so am 11.8.1993 durch Eintragung von Dr. B. und am 8.7.1996 durch Eintragung der F. Ldt.. Der Notar H., L., protokollierte am 26.10.1999 zu seiner UR.-Nr. 1 .../1999 eine Gesellschafterversammlung der E. GbR, an der laut Protokoll neben dem Gesellschafter Schb. der Beteiligte zu 1) sowie der Geschäftsführer B. in Vertretung von Gesellschaftern mit insgesamt 76 von insgesamt 111 Gesell-schaftsanteilen teilnahmen. Die Erschienenen beschlossen die Neufassung von § 7 des Gesellschaftsvertrags wie folgt:
"Gesellschaftsanteile können mit Zustimmung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers übertragen werden ...".
Ferner wurden der Beteiligte zu 1) und Herr B. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäf...