Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines ehegemeinschaftlichen Testaments durch den längstlebenden Bereicherungsanspruch wegen beeinträchtigender Schenkung, lebzeitiges Eigeninteresse
Normenkette
BGB §§ 2256, 2258, 2287
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 06.07.2000; Aktenzeichen 1 O 398/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin/Antragstellerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin/Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Dem Begehren der Klägerin/Antragstellerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klageerweiterung zu gewähren, liegen erbrechtliche Streitigkeiten zu Grunde.
Die Antragstellerin, nachstehend nur noch als die Klägerin bezeichnet, entstammt der ersten Ehe des am … verstorbenen … mit … geb. … und hat drei Schwestern. Ihr Vater heiratete später ein zweites Mal die am … verstorbene Erblasserin …, geb. … Aus jener zweiten ehelichen Verbindung entstammt ein Sohn. Die Antragsgegnerin, nachstehend auch nur roch als die Beklagte bezeichnet, ist die Tochter der Erblasserin aus einer früheren Ehe von ihr.
Am 15. Februar 1967 errichteten die Eheleute … und … (= Erblasserin) … ein notarielles Testament (Bl. 24 f. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. In diesem Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Es heißt dann weiter
„Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll unser beiderseitiges Vermögen als eine Masse betrachtet werden, und als Nachlaß des Längstlebenden von uns gelten.”
Erben dieses Nachlasses sollten die vier Töchter des Mannes, darunter also auch die Klägerin, und die Tochter der Ehefrau (= Beklagte) sowie etwa noch geboren werdende gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen sein.
In dem Testament heißt es dann weiter
„Sollte eines unserer vorgenannten Kinder beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll dieses Kind nicht Erbe des Längstlebenden von uns sein”.
Die Eheleute entnahmen das vorbezeichnete Testament am 01.03.1971 aus der amtlichen Verwahrung und errichteten am gleichen Tag ein handschriftliches gemeinsames Testament (Bl. 7 d. A.), auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird. Auch in diesem Testament setzen sich die Eheleute zu „unumschränkten Erben” gegenseitig ein, so daß der Längstlebende … alleiniger und unumschränkter Erbe des Zuerstversterbenden ist”. Nach dem Tode des Längstlebenden soll das beiderseitige Vermögen der Erblasser „als eine Masse” betrachtet werden. Erben dieses Nachlasses sollten die bereits vorgenannten vier Töchter des Ehemannes, die Beklagte sowie der ehegemeinschaftliche Sohn … zu gleichen Teilen sein. Es wird, wie schon im ersten Testament, Testamentvollstreckung angeordnet.
Nach dem ersten Erbfall (Tod des … am …) machten sämtliche vier Töchter von ihm, dem damaligen Erblasser, gegen dessen Ehefrau, die jetzige Erblasserin, Pflichtteilsansprüche geltend. Die Antragstellerin schloß mit der jetzigen Erblasserin …) vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt am 18. Juli 1976 einen Vergleich, in welchem es heißt:
„Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt die Beklagte (= Erblasserin) an die Klägerin (= hiesige Antragstellerin) 17.000,00 DM. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, gleich welchen Rechtsgrunds abgegolten.”
Am 01.07.1992 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament (Bl. 11 d.A.), auf dessen Inhalt wiederum Bezug genommen wird. In diesem Testament berief die Erblasserin die Beklagte, ihre Tochter aus erster Ehe, und ihren Sohn … zu Erben zu je ½.
In notarieller Verhandlung am 07. Mai 1993 übertrug die Erblasserin schenkweise ein unbebautes Grundstück in der Gemarkung … (Flur … Flurstück …) auf die Beklagte. In einer weiteren notariellen Verhandlung am 12.12.1994 – die nunmehr allein verfahrensgegenständlich ist – übertrug die Erblasserin der Beklagten das in der Gemeinde … gelegene und bebaute Grundstück Flur …, Flurstück … Ausweislich des notariellen Vertrages lasteten auf dem Grundstück zwei Grundschulden über DM 35.000,00 und DM 60.000,00, weiche die Beklagte übernahm. Die Beklagte bestellte der Erblasserin an dem vorbezeichneten Grundstück einen Nießbrauch auf Lebenszeit. Die Erblasserin sollte als Nießbraucherin verpflichtet sein, auch „außergewöhnliche Ausbesserung” wie z. B. eine Dachsanierung, vorzunehmen. Die Beklagte räumte der Erblasserin desweiteren das Recht ein, von ihr, der Beklagten, zu verlangen, „in kranken und altersschwachen Tagen Zubereitung der Speisen, Wartung und Pflege sowie die Vornahme aller erforderlich werdenden Handreichungen, reinigen und instandhalten der Wäsche und Bekleidungsstücke, reinigen instandhalten und heizen” der von ihr bewohnten Räume. Die Vertragsparteien erklärten, daß die vorgenannten Rechte mit schuldrechtlicher Wirkung unentgeltlich seien und gaben den jährlichen Wert der Rechte mit DM 24.000,00 (Nießbrauch) und DM 6.000,00 (Pflege) an. Den Verkehrswert des Gr...