Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens zu bemessen. Die Höhe dieses Bruchteils richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien die gleichen sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes. Hat der Vollstreckungsgläubiger Mindestangaben zur Höhe des beantragten Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die Untergrenze für den Streitwert des Vollstreckungsverfahrens.
Normenkette
ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.08.2018; Aktenzeichen 3-8 O 91/17) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( § 68 III GKG ).
Gründe
I. Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung u.a. wegen des Angebots eines den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes nicht genügenden Kinderschreibtischs erwirkt. Der Gegenstandswert dieses Teil des Eilverfahrens wurde auf 50.000,- EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 11.8.2017 stellte die Antragstellerin einen Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO . Darin führte sie aus, der Antragsgegner versuche augenscheinlich noch, seinen gesamten Lagerbestand abzusetzen; daher sei die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 25.000,- EUR erforderlich. Nachdem der Senat mit Urteil vom 5.7.2018 den in Rede stehenden Teil des Unterlassungstitels aufgehoben und die Antragstellerin daraufhin den Vollstreckungsantrag zurückgenommen hat, hat das Landgericht den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren zunächst auf 5.000,- EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erhöhung des Streitwerts auf 50.000,- EUR begehren. Das Landgericht hat im Wege der Teilabhilfe den Streitwert auf 25.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführer verfolgen ihre Beschwerde weiter.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts von 25.000,- EUR für das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O.).
Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.
Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO . Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. ...