Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheit infolge Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn offensichtlich erhebliche Gründe für eine Verlegung vorlagen, die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar war oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Partei aufdrängt (im Streitfall verneint).
Normenkette
ZPO § 227
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 29.03.2016; Aktenzeichen 8 O 32/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer beträgt EUR 40.000,00.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte begründete ihr Ablehnungsgesuch in erster Linie damit, dass ihr Terminsverlegungsantrag vom 2.3.2016 zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.
a) Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05] m.w.N.; Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 20.4.2015 - 5 UF 96/14, juris).
b) Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten war kein Verlegungsgrund nach § 227 I Nr. 1 ZPO gegeben. Danach kann das Ausbleiben einer Partei die Terminsverlegung begründen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die persönlich geladene Geschäftsführerin der Beklagten war an der Terminswahrnehmung nicht gehindert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.3.2016 allein die krankheitsbedingte Verhinderung von Herrn A angezeigt. Dieser ist nicht Partei i.S.d. § 227 ZPO. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte deshalb auf die Verletzung ihres Teilnahmerechts. Soweit die Beklagte in ihrem Ersuchen vom 2.3.2016 dargelegt hat, allein Herr A sei zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt und umfassend bevollmächtigt, reicht dies ersichtlich nicht aus. Es fehlte an jeglicher Erläuterung, in welchem Verhältnis Herr A zur Beklagten steht, welche Umstände er näher aufklären kann und warum die Geschäftsführerin zu einer solchen Aufklärung nicht in der Lage sein soll. Ein erheblicher Verlegungsgrund war damit nicht gegeben.
2. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass er zunächst einen Termin vor dem Einzelrichter anberaumt hatte, ohne zuvor das Einverständnis nach § 349 III ZPO einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch der Eindruck einer Benachteiligung der Beklagten entstanden sein kann. Von der beanstandeten Verfahrensweise sind beide Parteien gleichermaßen betroffen. Haltlos ist der Vorwurf, das LG habe in Kauf genommen, dass die Beklagte zum Termin anreist und erst dann feststellen muss, dass die Kammer nicht vollständig besetzt ist. Aus der Ladung geht eindeutig hervor, dass ein Termin "vor dem Einzelrichter" angesetzt wurde (Bl. 122 d.A.). Die Beklagte konnte deshalb vor dem Termin darauf hinweisen, dass sie einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nicht zustimmt. Das hat sie auch getan, woraufhin der erste Termin verlegt wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 9534450 |
NJW 2016, 9 |
FA 2016, 236 |
IBR 2016, 621 |