Leitsatz (amtlich)

§ 33 a StPO gilt für jedweden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch und gerade für im Beschwerdeverfahren erstmals erfolgte und auch vom Beschwerdegericht perpetuierte Gehörsverstoße.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.03.2002; Aktenzeichen 5/17 Qs 30/01)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. 3. 2002 wird auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 I StPO) als unstatthaft (§ 310 I StPO) verworfen, weil die auf seine Beschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts weder eine Verhaftung noch eine einstweilige Unterbringung (§ 310 II StPO) betrifft.

  • 2.

    Der Beschluss vom 11.7.2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen, Auslagen des Beschuldigten - an die 17. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

    Damit ist das gegen die Mitteilung des Kammervorsitzenden vom 13.5.2002 gerichtete Rechtsmittel gegenstandslos.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.7.2001 hat die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung zurückgewiesen, ein solches Verfahren komme nur bei Nichtanhörung des Beschwerdegegners in Betracht, für den Beschwerdeführer sei das Nachverfahren nur zunächst vor dem Amtsgericht (erg. : mit Beschwerdemöglichkeit zum Landgericht und Ausschluss einer Beschwerde an den Senat) eröffnet. Damit hat die Kammer die Durchführung des Nachverfahrens aus formellen Gründen abgelehnt, was die Beschwerde zum Senat eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 33a Rn 10; Senat, Beschl. v. 1.12.2000 -3 Ws 1190/00 -jew. mwN).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg. § 33a StPO gilt auch und gerade für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 33 Rn 1). Die Vorschrift umfasst jedweden Verstoß gegen Art. 103, 1 GG, nicht nur solche, von denen der Beschwerdegegner betroffen ist. Die Abgabe an das Amtsgericht zur Durchführung des Verfahrens nach § 33a StPO war schon deswegen verfehlt, weil dessen Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar war, die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut aber nur das Nachverfahren gegen unanfechtbare Beschlüsse eröffnet (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 33 Rn 18). § 33 a StPO dient also auch und gerade dazu, sowohl im Beschwerdeverfahren erstmals erfolgte als auch vom Beschwerdegericht perpetuierte Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beheben und dem Betroffenen - in den Grenzen des § 304 IV stopp - die Möglichkeit zu geben, wenn ein solcher Verstoß von Beschwerdegericht verneint wird, dies in einer weiteren Instanz nachprüfen zu lassen. Diese gesetzliche Zielsetzung darf durch das von der Kammer gewählte Verfahren nicht unterlaufen werden.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn das Landgericht hat aufgrund seines rechtlichen Ansatzes im Beschluss vom 11. 7. 2001 nicht geprüft, ob im Beschwerdeverfahren - namentlich durch Vorenthaltung des Antrags der Staatsanwaltschaft und Nichtgewährung einer Frist zu r weiteren Begründung der Beschwerde - der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und die Beschwerdeentscheidung hierauf beruht. Vielmehr hat es eine - durch den Senat überprüfbare Sachentscheidung hierzu verweigert, was die Zurückverweisungsmöglichkeit eröffnet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 309 Rn 9 a. E. ). Auf den Beschluss vom 21. 3. 2002 kann der Senat hingegen nicht zurückgreifen (vgl. Ziff. 1 des Tenors). Er weist aber vorsorglich darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch das Recht umfasst, zu Anträgen der Gegenseite (hier der Staatsanwaltschaft) Stellung zu nehmen (BVerfGE 19, 32, 36;  49, 325, 328),so dass wenn - wie hier - die beabsichtigte Begründung der Beschwerde vom Erhalt einer Ablichtung dieses Antrags abhängig gemacht wird, diese vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zu übermitteln, jedenfalls der Beschwerdeführer aber zu informieren ist, dass diese teilweise Akteneinsicht aus prozessualen. Gründen verweigert wird (§ 147 StPO), um ihm Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel in angemessener Frist (vgl. BVerfGE 49, 212, 215 mwN) unabhängig vom Inhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft weiter zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2573419

NStZ-RR 2002, 306

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