Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht: Schadenersatz. Schadensersatz. Schätzung. Fahrzeug. Pkw. Nutzungswille
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 230/06) |
Gründe
...
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.9.2006 ist zwar zulässig, wird nach Überzeugung des Senats in der Sache aber ohne Erfolg bleiben. Denn das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seines ... ein restlicher Schadensersatzanspruch von lediglich noch 577,- Euro zusteht.
1. Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges ist das Landgericht ohne Rechtsfehler und überzeugend aufgrund einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wiederbeschaffungswert mit 48.000,- Euro anzusetzen ist. Sein Ermessen darüber, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme anzuordnen sei (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO), hat das Landgericht nicht überschritten. Für die Schätzung ergab sich aus dem beiderseitigen, jeweils durch Privatgutachten qualifizierten Parteivortrag eine ausreichende Grundlage. Dass dabei das Landgericht seine Schätzung wesentlich auf zwei Fahrzeuge aus der Marktrecherche des von der Beklagten beauftragten DEKRA Gutachtens gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Dies war gerechtfertigt, weil sich nur aus diesem Gutachten konkrete Vergleichsfahrzeuge ergaben und der vom Kläger beauftragte Schadenssachverständige SV1 seine Ermittlung des Marktpreises nicht offen gelegt hat. Der Kläger wendet gegen die Schätzung des Landgerichts im wesentlichen nur ein, dass sein Fahrzeug wegen besserer Ausstattung und des sehr guten Erhaltungszustandes einen höheren Verkaufspreis erzielt hätte als die Vergleichsfahrzeuge. Aus den von ihm dazu vorgelegten Beschreibungen des Sachverständigen SV1, der allein das Fahrzeug im verunfallten Zustand noch gesehen hat, ergeben sich aber keine so wesentlichen Umstände, dass der vom Landgericht durch Vergleich herangezogene Mittelwert unter Berücksichtigung der mit einer Schätzung immer verbundenen Schwankungsbreiten unzutreffend wäre. Auch die beiden Vergleichsfahrzeuge haben eine Lederausstattung innen. Deren Umfang im Einzelnen (auch Cockpit und Türverkleidung) stellt, abgesehen davon, dass der ... (Bl. 65 d.A.) gleichfalls eine Ablage in Leder hat, keinen bei einer Marktrecherche letztlich im einzelnen feststellbaren und erheblichen Umstand dar. Ein sehr guter Erhaltungszustand ist auch für die beiden Vergleichsfahrzeuge angegeben ("Traumhafter Sammlerzustand", "schoenster Gesamtzustand"). Diese Angaben sind im Rahmen einer Schätzung ausreichend. Auch ein vom Gericht mit einer Marktanalyse beauftragter Gutachter könnte nicht alle Fahrzeuge aufsuchen und auf ihre tatsächliche Übereinstimmung mit den Anpreisungen überprüfen, zumal die Folgerungen aus Abweichungen dann Verhandlungssache sind. Soweit der Kläger schließlich einen höheren Wert aus Sonderausstattungen seines Fahrzeuges herleitet (Sportauspuff, Heckspoiler, Breitreifen) ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vergleichsfahrzeuge weitere Sonderausstattungen aufweisen (Dachspoiler, Breitreifen, 16-Zoll Alu-Felgen).
2. Das Landgericht hat auch mit Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung von 99,- Euro für weitere sechs Tage über die von der Beklagten zu 2) anerkannten acht Tage hinaus verneint, weil es sich um das Zweitfahrzeug des Klägers handelt. Eine abstrakte Nutzungsentschädigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Sachen gerechtfertigt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers in besonderem Maße angewiesen ist. Deckt der Eigentümer seinen Nutzungsbedarf auch oder überwiegend durch ein anderes Kraftfahrzeug, so stellt die Einbuße hinsichtlich des Zweitfahrzeuges in der Regel nur einen immateriellen Schaden und keinen Vermögensschaden dar. Der geringe Umfang der Nutzung des beschädigten Fahrzeuges ist im vorliegenden Fall auch durch die geringe Laufleistung im Verhältnis zum Alter dokumentiert, so dass die Vermutung gerechtfertigt ist, dass es in erster Linie der Freizeitgestaltung diente. Darüber hinaus ist der für eine abstrakte Nutzungsentschädigung nach Verkauf des beschädigten Fahrzeuges erforderliche Nutzungswille des Klägers für die unmittelbare Zeit nach der Beschädigung zweifelhaft. Der Kläger hat nach dem vorgelegten Fahrzeugschein erst vier Monate später ein Ersatzfahrzeug erworben (vgl. etwa LG Oldenburg ZfS 1999, 208: kein Nutzungswille bei Erwerb sechs Monate später).
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die kurz zuvor durchgeführte Inspektion an dem Fahrzeug zu. Die Kosten dafür sind bereits in dem Wiederbeschaffungswert enthalten. Ist ein Fahrzeug über den Winter abgemeldet, so gehört die Durchführung einer Inspektion vor der erneuten Zulassung zu den Maßnahmen, die ohnehin durchgeführ...