Leitsatz (amtlich)
1. Eine selbständige Garantieverpflichtung i.S.d. § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag.
2. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantierverträge nicht einschränkend beeinträchtigt werden.
3. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen einer allein auf eine Werbeaussage gestützte Garantieverpflichtung.
Normenkette
BGB §§ 281, 440, 443, 657; VerbrGKRL § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 52/07) |
Gründe
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Neulieferung, hilfsweise Schadensersatz für einen Pkw vom Typ X.
I. Im November 2002 warb die Beklagte auf der von ihr unterhaltenen Website www.X-.de u.a. mit einer "Neuwagengarantie", die damals wie folgt beschrieben wurde: "ADAC und TÜV bescheinigen den X-Modellen regelmäßig eine äußerst geringe Pannen- und Reparaturanfälligkeit. Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren ... Über weitere Details geben Ihnen die X-Partner oder die Fahrzeugunterlagen Auskunft. Die X Neuwagen-Garantie wird in Erweiterung zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt ...". Die Beklagte wies in ihrer Werbung allgemein darauf hin, dass die Firma A Tuningprodukte für X-Fahrzeuge anbietet. Im November 2002 erwarb Frau B einen Pkw vom Typ X., wobei streitig ist, von wem sie diesen Pkw kaufte. Eine Garantieurkunde erhielt Frau B dabei nicht. Dem Fahrzeug lag jedoch ein Serviceheft mit unter anderen folgenden Erklärungen bei: FAHRZEUG-, LACK- UND ANSCHLUSSGARANTIE Falls an Ihrem Fahrzeug innerhalb der Garantiezeit ein Mangel auftritt, kann dieser bei jedem X-Partner kostenlos behoben werden ... Weitere Einzelheiten zu den Garantiebestimmungen finden Sie in der Bordliteraturmappe." Weiterhin waren in dem Serviceheft folgende Erklärungen enthalten: "Standardgarantie, Garantiebestimmungen und -bedingungen: Unter Vorbehalt der folgenden Bedingungen garantiert X. B. V. (nachstehend "..." genannt), dass alle unter die STANDARDGARANTIE fallenden Teile des Fahrzeugs, das von ... hergestellt wurde (nachstehend "das neue ...-Fahrzeug" genannt) bei sachgerechter Verwendung und unter der Voraussetzung, dass die Wartungen nach Herstellervorschrift fachgerecht durchgeführt wurden, keine Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen. Alle X-Original-Teile ..., werden im Garantiefall kostenlos repariert oder ersetzt, und zwar von jedem autorisierten X-Servicepartner ... Die Garantiezeit für Ihr neues ...-Fahrzeug beträgt 3 Jahre ab der Auslieferung durch den X-Vertragshändler ..." Zeitnah zur Auslieferung des Fahrzeugs am 13.11.2002 wurde darin eine Leistungssteigerung eingebaut. Unter dem 19.8.2004 Frau B verkaufte ihren Pkw X. an den Kläger zum Preis von 22.000 EUR unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Unter der Überschrift "Sondervereinbarung:" heißt es in dem Kaufvertrag: "Garantie über X". Das X-Autohaus C in Stadt1 baute die Leistungssteigerung an dem Pkw X. wieder aus. Am 5.10.2006 verweigerte das X-Autohaus C in Stadt1 eine Reparatur von Mängeln an dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug auf Garantiebasis. Der Kläger musste für diesen bislang letzten Reparaturversuch einen Eigenanteil von 66 EUR an die Vertragswerkstatt zahlen.
II. Der Kläger hat behauptet, Frau B habe im November 2002 von der X-Vertragshändlerin D GmbH in Stadt2 als Erstkäuferin den dem Kläger später verkauften Pkw X. gekauft und erworben. Hierbei habe der Verkäufer Frau B erklärt, für das Fahrzeug gebe es eine Garantie von X. Weiterhin sei zur Garantie auf das Serviceheft verwiesen worden. Die eingebaute Leistungssteigerung sei vom Typ ... und von der Beklagten beworben worden. Noch vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger am 19.8.2004 sowie danach sei es bei dem Fahrzeug unvorhersehbar eingetreten, dass die Leistung des Motors abfalle, der Motor ausgehe sowie der Motor teils mäßig bis stark "nagele". Der Kläger habe das Fahrzeug wiederholt bei der Firma X-Autohaus C in Stadt1 zum Zwecke einer Reparatur überprüfen lassen, u.a. am 11.5.2005, 6.6.2005 und 14.8.2006. Die genannten Fehler würden jedoch weiterhin auftreten und seien nicht behoben. An dem Fahrzeug seien sämtliche vorgesehenen Wartungen durchgeführt worden. Der Pkw X. sei heute bei entsprechender Laufleistung in einem mangelfreien Zustand 16.000 EUR wert.
III. Die Beklagte hat behauptet, sofern Frau B den Pkw X. von einem X-Vertragshändler erwarb, sei dies unter Verwendung eines Kaufvertragformulars geschehen, in dem auf den Rück- und weiteren Seiten u.a. folgendes gestanden habe:
VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine Fehlerfreiheit des Fahrzeugs. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. der Erstzulassung des Fahrzeugs. Sie endet nach 36 Monaten oder bei einer Fahrleistung von mehr als 100.000 km .....