Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall
Normenkette
GmbHG § 65
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 05.07.2021) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist derzeit im Handelsregister eingetragen mit dem Beteiligten zu 2 als alleinigem Geschäftsführer. Ausweislich der einzigen zum Registerordner freigegebenen Gesellschafterliste vom 17.12.2012 ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft der Beteiligte zu 2. Der letzte im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 29.10.2018 beinhaltet keine Regelungen im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft.
Der Beteiligte zu 2 hat am 12.05.2021 als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 beschlossen. Zugleich hat er bestimmt, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, sich zum alleinigen Liquidator bestellt sowie Regelungen zur allgemeinen Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation getroffen (vgl. Bl. 59g d. A.). Mit Handelsregisteranmeldung vom selben Tag (Urkunde Nr. ... des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 59b f. d. A.)) hat der Beteiligte zu 2 dann angemeldet:
"1. Die Gesellschaft ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.
2. Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.
3. Herr A, geb...wohnhaft ... ist zum Liquidator bestellt.
Die Vertretung ist abstrakt wie folgt geregelt ...".
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 19.05.2021 - eingegangen bei dem Registergericht am 21.05.2021 - die Anmeldung zum Handelsregister elektronisch eingereicht und beantragt, die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen (Bl. 40 d. A.).
Mit Schreiben vom 27.05.2021 (Bl. 42 d.A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat das Registergericht erklärt, die Anmeldung vom 19.05.2021 sei verfrüht, sie datiere vom 12.05.2021 und beziehe sich auf einen Rechtsvorgang, der am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung dulde keine Bedingungen und Befristungen. Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen; Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die erwartete Tatsache eintrete. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 44 der Akte) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hingewiesen, dass nicht die Anmeldung als solche befristet sei, diese sei unbedingt, da sie nicht auf den 31.12.2021 befristet sei. Zulässig sei hingegen der Beschluss über die Auflösung einer Gesellschaft unter einer aufschiebenden Befristung. In diesen Fällen sei anerkannt, dass verfahrensrechtlich die Anmeldung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig sei, zumindest wenn die Wirkungen der Beschlussfassung in dem Jahr der Anmeldung einträten. Ein Zuwarten bis zum Eintritt der Befristung des Beschlusses sei nicht erforderlich (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 65 Rn. 10). Dies sei vorliegend der Fall, weswegen er um die beantragte Eintragung bitte.
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 45 d. A.) an seiner Ansicht festgehalten, dass eine Registeranmeldung nicht befristet sein könne und die Anmeldung vom 12.05.2021 verfrüht sei. Gegen eine zeitnahe Befristung bestünden nach herrschender Meinung keine grundlegenden Bedenken. Von einer zeitnahen Befristung spreche man allerdings nur bei bis zu 15 Tagen. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt neu zu stellen.
Daraufhin hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz an das Registergericht vom 10.06.2021 an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Er hat wiederum darauf hingewiesen, dass die Registeranmeldung als solche nicht befristet sei. Lediglich die Auflösung der Gesellschaft sei zum 31.12.2021 bestimmt worden. Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07 und 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung. Ferner sei er zur nochmaligen Prüfung bereit, wenn ihm mitgeteilt werde, worin die Befristung der Anmeldung liegen solle. Seine Anmeldung als solche sei nicht befristet, lediglich der Inhalt der Anmeldung, die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2021 sei befristet, was allerdings zulässig sei. Sollte das Gericht unverändert an seiner Auffassung festhalten, bitte er um Zurückweisung seines Antrages, damit hiergegen Beschwerde eingelegt werden könne.
Mit Beschluss vom 05.07.2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 12.05.2021, nach der die Auflö...