Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsantrag Schiedsverfahren: Anforderungen an Beschwer durch Schiedsspruch
Normenkette
ZPO § 1059
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der in dem Schiedsverfahren Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., DIS-SV-2019/00245, zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt A, Vorsitzender, Herrn B VRi BGH i. R., Beisitzender, und Herrn Rechtsanwalt C, Beisitzender, ergangene Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 nebst dem Addendum vom 08.10.2021 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.800.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Schiedsklägerin eines DIS-Schiedsverfahrens die Aufhebung eines Teilschiedsspruchs in der Fassung einer als "Addendum" bezeichneten Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der ein von der Antragstellerin gestellter Antrag auf Präzisierung des Tenors des Teilschiedsspruchs abgewiesen worden ist.
Die Antragstellerin ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das sich mit der Entwicklung, Fertigung und Vermarktung von Systemen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und deren Komponenten befasst.
Die Antragsgegnerin ist ein weltweit operierendes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, das Oxidations-Katalysatoren, Partikelfilter und SCR-Katalysatoren herstellt und an Dritte liefert.
Zwischen den Parteien bestand u.a. auf Grund eines am 13.06.2006 geschlossenen Vertrages eine langjährige Geschäftsbeziehung, die die gemeinsame Nutzung eines europäischen Patentes und anderer sogenannter Vertragsschutzrechte, insbesondere betreffend die USA, zum Gegenstand hatte.
Mit ihrer Schiedsklage vom 07.08.2019 nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin in der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunft über die Lieferung und Lizensierung bzw. empfangene Lizenzgebühren für SCRT (Selective Catalytic Reduction Technology)-Abgasreinigungssysteme und Teile solcher Systeme, insbesondere Oxidations-Katalysatoren, Partikelfilter und SCR-Katalysatoren in Anspruch.
Der diesbezügliche Klageantrag der Antragstellerin (Schiedsspruch, Rn. 93) richtete sich auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin,
a) der Schiedsklägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege, insbesondere der zugehörigen Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006
(i) SCRT-Abgasreinigungssysteme, die dem Europäischen Patent EP 1054722 B1, dem US-amerikanischen Patent US 8,850,802 B1 und/ oder dem US-amerikanischen Patent US 8,840,986 82 und/oder einem sonstigen auf die Priorität der britischen Patentanmeldung GB 980 2304 zurückgreifenden Schutzrecht und/oder einer zu den vorgenannten Schutzrechten parallelen Schutzrechtsanmeldung weltweit (nachstehend "VERTRAGSSCHUTZRECHTE") unterfallen und im Wesentlichen einen Oxidationskatalysator, einen Partikelfilter, einen SCR-Katalysator sowie ein Einspritzsystem für Reduktionsmittel umfassen (nachstehend "VERTRAGSSYSTEME")
(ii) Oxidationskatalysatoren, Partikelfilter, SCR- Katalysatoren und/oder Einspritzsysteme für Reduktionsmittel, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der VERTRAGSSCHUTZRECHTE verwendet zu werden (nachstehend "TEILE solcher VERTRAGSSYSTEME")
geliefert hat und welche diesbezüglichen Lizenzen die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 vergeben hat und zwar unter Angabe
(i) aller gelieferten VERTRAGSSYSTEME und TEILE solcher VERTRAGSSYSTEME aufgeschlüsselt nach Liefergegenständen,
-mengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen und "Anwendungen" gemäß § 5 Ziffer 1 lit. a) bis c) des VERTRAGES sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie
(ii) aller erhaltenen Lizenzgebühren, aufgeschlüsselt nach Lizenzgegenständen, -mengen, -zeiten, -gebühren, Typbezeichnungen und "Anwendungen" gemäß § 5 Ziffer 1 lit. a) bis c) des VERTRAGS sowie der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, (...)
In Bezug auf die Lieferung bzw. Lizenzierung ganzer Vertragssysteme erklärte die Antragstellerin ihre Klage im Folgenden im Schiedsverfahren für erledigt (vgl. Schiedsspruch, Rn. 228).
Hinsichtlich des europäischen Patentes stellte das Schiedsgericht fest, dass dieses mit Wirkung "ex tunc" widerrufen worden sei und als von Anfang an nichtig gelte (Schiedsspruch, Rn. 119)
In dem Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 traf das Schiedsgericht zu der Auskunftsanklage der Antragstellerin folgende Entscheidung (Schiedsspruch, Rn. 247):
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege, insbesondere der zugehörigen Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 SCR-Katalysatoren, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Vertragsschutzrechte unter dem Vertrag vom 13. März 2006 verwendet zu werden, in die USA geliefert hat und welche diesbezüglichen auf schriftlichen Lizenz...