Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde nach § 91a ZPO nur bei möglichem Rechtsmittel in der Hauptsache
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 O 286/00) |
Tenor
Die vom Kläger eingelegte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 12.9.2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700 DM festgesetzt.)
Gründe
Gegen den Beschluss des LG vom 12.9.2000, durch den dem Kläger gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, ist nicht die sofortige Beschwerde des § 91a Abs. 2 ZPO statthaft. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des LG. Er schließt sich vielmehr der allgemeinen Meinung in der Rechtssprechung an, welche die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO nur für zulässig hält, wenn auch in der erledigt erklärten Hauptsache ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre (z.B. OLG Karlsruhe v. 26.11.1986 – IVb ZR 92/85, MDR 1987, 392 = NJW-RR 1987, 387; OLG Frankfurt am Main v. 11.3.1988 – 1 WF 38/88, NJW-RR 1988, 838; so auch LG Hannover JB 1991, 117; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91a Rz. 156, die das LG fälschlich für die andere Ansicht zitiert). Hierzu nimmt der Senat auf die überzeugende Begründung des OLG Karlsruhe v. 26.11.1986 – IVb ZR 92/85, MDR 1987, 392 = NJW-RR 1987, 387, Bezug. Im vorliegenden Fall wäre für die Hauptsache, welche die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Berufung nicht zulässig gewesen, weil mit dem zutreffend festgesetzten Streitwert von 1.232,20 DM die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511a Abs. 1 ZPO) nicht überschritten wird.
Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, (vergleiche dazu etwa BGH, NJW 1993, 135), die der Kläger gegen den landgerichtlichen Beschl. v. 12.9.2000 eingelegt hat, bleibt ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH, NJW 1993, 136). Diese Voraussetzungen liegen bei dem angefochtenen Beschluss und dem ihn ergänzenden „Hinweisbeschluss” vom 17.10.2000 nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Entscheidungen falsch sind. Denn sogar, wenn ihre Begründungen in einer kaum zu vertretenden Weise verfehlt sein sollten, sind sie doch nicht greifbar gesetzwidrig im obigen Sinne, da sie sich noch im Rahmen des prozessualen und materiellen Rechtes halten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Klägers.
Draudt, Göthling, Rathgeber
Fundstellen
Haufe-Index 1105023 |
OLGR Frankfurt 2002, 48 |
BRAGOreport 2002, 61 |