Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückwirkung der Abänderungsklage für die Zeit vor Rechtshängigkeit nach § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiell-rechtlichen Vorschriften, u.a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 613 F 1019/05 UK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Wetzlar vom 11.9.2006 - 613 F 1019/05 UK, Nichtabhilfe vom 26.9.2006, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässige form- und fristgerechte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließend, keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG insoweit die Erfolgsaussicht versagt, als der Kläger Rückzahlung seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Unterhalts begehrt (Nr. 3 der Klageschrift).
Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiell-rechtlichen Vorschriften, u.a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt. Zwar wird, z.B. von Graba (Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl. 2004, S. 189/190, Rz. 420b) aus Gründen der Gleichbehandlung beider Unterhaltsparteien eine entsprechende Anwendung analog § 1613 Abs. 1 BGB erwogen. Aber bereits Graba selbst führt in Rz. 420a (S. 189) aus, aus dem Wortlaut und aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass § 323 ZPO nicht grundlegend, etwa im Sinne der Bestätigungstheorie, hätte reformiert werden sollen. Vielmehr sei lediglich eine punktuell begrenzte Ausnahme des grundsätzlich nicht angetasteten Verbots der rückwirkenden Abänderung geschaffen, die auf die Fälle begrenzt sei, die durch die Verweisung auf im Einzelnen genannte materiell-rechtliche Vorschriften bestimmt und begrenzt werde. Dann lässt sich eine erweiternde Analogie aber schwerlich begründen. Zutreffend lehnen Wendl/Staudigl- Thalmann (6. Aufl. 2004, § 8, Rz. 165b), Eschenbruch-Klinkhammer (Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. 2006, S. 982, Rz. 5354) und Vogel in einer Rezension zur Vorauflage des Werkes von Graba (FamRZ 2000, 875) eine entsprechende Anwendung auf den Unterhaltsschuldner wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ab. Wendl/Staudigl- Thalmann (a.a.O.) verweist zudem mit Recht auf den auch vom AG bereits hervorgehobenen besonderen Schutz des Unterhaltsgläubigers, der auf Grund einer Leistungsklage einen Unterhaltstitel erstritten hat, der auch in die Zukunft wirkt und Bestand behält.
Die Kostenregelung für die damit erfolglos gebliebene sofortige Beschwerde ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4, Nr. 1811 KV.
Fundstellen
Haufe-Index 1778423 |
www.judicialis.de 2006 |