Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gerichtszuständigkeit bei Streit über Balkonisolierung als Gemeinschafts- oder Sondereigentum

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 4 UR II 290/82)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 555/83)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden haben die Antragsgegner zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert:

a)

für die Antragsgegner zu 1.:

399,47 DM

b)

für die Antragsgegner zu 2.:

442,03 DM

c)

für die Antragsgegnerin zu 3.:

413,97 DM

d)

für den Antragsgegner zu 4.:

289,25 DM

e)

für den Antragsgegner zu 5.:

370,35 DM

f)

für die Antragsgegner zu 6.:

387,00 DM

g)

für die Antragsgegnerin zu 7.:

329,55 DM

h)

für die Antragsgegner zu 8.:

454,64 DM

i)

für die Antragsgegner zu 9.:

441,95 DM

j)

für den Antragsgegner zu 10.:

392,94 DM

k)

für die Antragsgegner zu 11.:

530,70 DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen ausführliche Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden sind in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Rechtsstreit mußte nicht vom ordentlichen Gericht entschieden werden, da die Frage der Zugehörigkeit der Balkonisolierung zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum lediglich eine Vorfrage zur Schlichtung des Streits der Beteiligten über den Aufwendungsersatzanspruch der Antragstellerin darstellt, der das Gemeinschaftsverhältnis betrifft (§ 43 I 1 WEG; vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 76, 11; Palandt-Bassenge, BGB, 43. Aufl., § 43 WEG, Anm. 2).

Ein zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingender Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 I WEG), Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß von der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dann abgesehen werden kann, wenn sie – wie hier – weder zur weiteren Aufklärung notwendig ist noch Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen (vgl. Senatsbeschluß 20 W 670/80 vom 1.12.1980).

Das Landgericht ist zutreffend davon aus gegangen, daß die Balkonisolierung zum Gemeinschaftseigentum gehört (vgl. OLG Frankfurt DWE 83, 121; OLG Düsseldorf DWE 79, 128; BayObLG Rpfleger 82, 278 je m.w.N.) und daß dem Eigentümerbeschlüsse nicht entgegenstehen. Sie könnten dies auch nicht, da Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums auch durch eine Entschließung der Gemeinschaft nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden können (§ 5 II WEG; vgl. Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 13, § 10 Rdnr. 10; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 64, vor § 10 Rdnr. 12, 13).

Allerdings sind Beschlüsse möglich, durch die die Kostentragung für gemeinschaftliches Eigentum abweichend von § 16 II WEG geregelt wird (vgl. OLG Frankfurt DWE 83, 121; Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 5 Rdnr. 51, § 16 Rdnr. 120). Einen solchen Beschluß haben die Beteiligten aber ersichtlich nicht gefaßt. Soweit sich die Antragsgegner insbesondere auf den Beschluß vom 3.10.1975 berufen, übersehen sie, daß diesem Beschluß die unrichtige Rechtsauffassung zugrundeliegt, nur die Balkonrohdecke und nicht auch ihre Isolierung sei gemeinschaftliches Eigentum. Wenn die Eigentümer dann beschließen, daß die Sondereigentümer die Kosten der Reparatur für das Sondereigentum selbst tragen, dann würden sie auf dieser Grundlage etwas beschlossen haben, was sich von selbst versteht, und die Frage, wer die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums trägt, beantwortet sich wieder aus dem Gesetz (§ 16 II WEG). Einen Beschluß darüber, daß die Sondereigentümer die Kosten der Balkonisolierung auch dann tragen, wenn diese – nach richtiger Auffassung – zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, haben die Wohnungseigentümer danach nicht gefaßt. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, in denen die Grundsätze des Fehlens der Geschäftsgrundlage Anwendung finden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 242 Anm. 6).

Das Landgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Antragstellerin ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht, weil sie mit der Balkonreparatur im Interesse und im mutmaßlichen Willen der Miteigentümer gehandelt hat (§§ 21 IV WEG, 683 BGB). Dieser Anspruch kann im Verfahren nach § 43 I 1 WEG geltend gemacht werden (vgl. Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 23; a.A. die Vorauflage), auch wenn kein Fall der Notgeschäftsführung vorgelegen hat (§ 21 II WEG).

Dem Aufwendungsersatzanspruch können die Antragsgegner nicht entgegenhalten, daß die Wohnungseigentümer ihren wirklichen Willen im Eigentümerbeschluß vom 16.8.1976 dahingehend zum Ausdruck gebracht haben, daß eigenmächtige Arbeiten im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterbleiben hätten. Abgesehen davon, daß – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auch dieser Beschluß von dem aufgezeigten Rechtsirrtum über die Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum beeinflußt ist, enthält er für das g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge