Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn; Begriff "Widerrufserklärung")
Normenkette
BGB §§ 355, 495
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.09.2016; Aktenzeichen 2-12 O 102/16) |
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer im Wesentlichen auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage.
Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten am 14.03.2008 einen Darlehensvertrag unter Vertrag Nr. ... über einen Nennbetrag von 60.000 EUR. Gesichert wurde das Darlehen durch eine Buchgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung auf dem Beleihungsobjekt Straße2, Stadt2. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 f. folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank1:
Bank1 E-Mail-Anschrift: www.bank1.de
Straße1 Telefax-Nummer: ...
Stadt1
Widerrufsfolgen
Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank1 muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Die gesamte Widerrufsbelehrung ist schwarz eingerahmt. Wegen der weiteren Art der Gestaltung und des Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A., Bezug genommen.
In der Folgezeit stellte die Beklagte die Darlehensvaluta zur Verfügung. Die Kläger leisteten Zahlungen für Zins- und Tilgung in Höhe von insgesamt 47.205,00 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2015 (Anlage K 2, Bl. 20 ff.) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf anzuerkennen, dass den Klägern hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht zusteht. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anlage BK 3, Bl. 26 ff.) zurückgewiesen hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben des Klägervertreters vom 07.10.2015 (Anlage K 4, Bl. 29 ff.) den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Der Darlehensvertrag hätte zeitlich unbefristet widerrufen werden können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 495 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspreche. Sei sie nicht geeignet gewesen, die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sei nicht eindeutig. Ihr sei nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängt, dass der Verbrau...