Normenkette
ZPO §§ 91a, 891
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.01.2003; Aktenzeichen 2/19 O 291/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen,
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.100 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 891 ZPO in entspr. Anwendung der §§ 91a Abs. 1 S. 1, 567, 568 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vorliegend hatte das LG der Antragsgegnerin am 11.9.2002 im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, die vier im Erdgeschoss und Kellergeschoss der Liegenschaft E.-Straße in F. befindlichen Toilettenräume wieder in funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, so dass sie benutzt werden können. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 9.9.2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.9.2002 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 25.9.2002 auf, die Toiletten instand zu setzen. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 25.9.2002.
Erst Ende Oktober Anfang November 2002 hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Reparaturarbeiten durchgeführt. Allerdings fehlte in der Sickergrube noch die Installierung einer entspr. Pumpe. Hieraufhin hat die Antragstellerin unter Einreichung eines Kostenvoranschlags mit Schriftsatz vom 18.11.2002, dem Gericht zugegangen am 21.11.2002, beantragt, sie zu ermächtigen, im Wege der Ersatzvornahme die im Kostenvoranschlag der Firma G. vom 11.11.2002 aufgeführten Arbeiten auf Kosten der Antragsgegnerin vornehmen zu lassen. Das LG hat diesem Antrag entsprochen (s. Bl. 83–85 d.A.). Inzwischen ist die entspr. Pumpe von der Antragsgegnerin eingebaut worden, die Toilettenanlage funktioniert wieder ordnungsgemäß. Beide Parteien haben insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 13.2.2003 nunmehr nur noch gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des LG Frankfurt am Main vom 28.1.2003.
Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg. Anspruchsgrundlage ist § 891 ZPO i.V.m. den §§ 91 f. ZPO. Vorliegend haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, siehe Schriftsätze vom 9.4.2003 (Bl. 135 d.A.) sowie vom 22.4.2003 (Bl. 137 d.A.). In einem solchen Fall entscheidet das Gericht in entspr. Anwendung des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten. Dabei berücksichtigt es den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Für diese Entscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, so dass in aller Regel die Partei die Kosten zu tragen hat, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zur Last gefallen wären. Deshalb ist die Partei mit den Kosten zu belasten, die aufgrund einer summarischen Überprüfung des bisherigen beiderseitigen Vorbringens mit ihrem Anliegen unterlegen wäre.
Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass die Antragsgegnerin mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist. Sie wäre ohne die Erledigungserklärung vorliegend unterlegen.
Das LG hat mit seinem Beschluss vom 28.1.2003 (Bl. 83 f. d.A.) die tragenden Gründe zutreffend gewürdigt.
Zur Instandhaltung und Funktionstüchtigkeit der Toilettenanlage war vorliegend die Antragsgegnerin verpflichtet. Hierauf ist sie von der Antragstellerin hingewiesen worden. Erst im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat sie schließlich die von ihr zu erbringenden Arbeiten auch tatsächlich erbracht. Wäre sie dem nicht nachgekommen, wäre sie im vorliegenden Verfahren in vollem Umfange unterlegen.
Der Wert der Beschwer entspricht dem Gegenstandswert von 3.100 Euro. Er entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Dr. Opitz
VorsRiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1105400 |
OLGR Frankfurt 2003, 432 |